Das zweite Stundungspaket ist beschlossen: Aktuelles zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
In unserem Beitrag vom 24.06.2020 haben wir Sie über die weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit den Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen informiert, mit dem Hinweis, dass aufgrund der fehlenden Beschlussfassung im Bundesrat kein gültiger Gesetzesbeschluss über das weitere Vorgehen besteht. Das bedeutete für viele Unternehmen und Dienstgeber, die coronabedingten Liquiditätsengpässen ausgesetzt waren, vorerst Ungewissheit über die weitere Handlungsmöglichkeiten.
Nun wurde das zweite Stundungspaket jedoch beschlossen und entsprechend verlautbart. Das Gesetz tritt rückwirkend mit 01.06.2020 in Kraft. Anträge auf weitere Stundungen und Ratenzahlungen können ab sofort gestellt werden.
Das zweite Stundungspaket im Detail:
Beitragszeiträume Februar, März, April 2020
Diese Beiträge konnten bei coronabedingten Liquiditätsengpässen bisher entweder auf Antrag oder antragslos (sofern das Unternehmen von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffen war) verzugszinsenfrei gestundet werden.
Gestundete Beiträge sind bis spätestens 15.01.2021 zu entrichten. Verzugszinsen fallen weiterhin keine an. Eine gesonderte Antragstellung durch Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang laut ÖGK nicht notwendig.
Können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 liquiditätsbedingt auch nach dem 15.01.2021 nicht entrichtet werden, besteht die Möglichkeit einer verzugszinsenfreien Ratenzahlung, beginnend mit Februar 2021, verteilt auf 11 Raten, bis spätestens 31. Dezember 2021. Anträge können ab Januar 2021 gestellt werden.
Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
Sollten die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten weiterhin bestehen, können auch die Beiträge für die Zeiträume Mai bis Dezember 2020 auf Antrag für maximal drei weitere Monate gestundet werden. Außerdem können Ratenzahlungen bis Dezember 2021 auf Antrag vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die Beitragsmonate Mai, Juni, Juli 2020 (sofern diese nicht bezahlt wurden) seitens der ÖGK faktisch bereits bis 31. August 2020 gestundet wurden, da allfällige Eintreibungsmaßnahmen bis 31. August 2020 durch eine Verordnung ausgesetzt wurden.
Derzeit sind daher rückwirkend für nicht entrichtete Beitragsmonate Mai, Juni, Juli 2020 Anträge auf Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen bei der ÖGK zu stellen. Das seitens der ÖGK zur Verfügung gestellte Formular ermöglicht bereits einen kombinierten Antrag (rückwirkende Stundung und Ratenzahlung). Die coronabedingten Liquiditätsengpässe sind in den entsprechenden Anträgen glaubhaft zu machen. Verzugszinsen fallen diesmal an.
Bitte beachten Sie, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung hinsichtlich der Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM, etc.) weiterhin gelten und einzuhalten sind.
Ausnahmen bei Kurzarbeit und COVID-19-Risikoattest
Eine Besonderheit besteht für Beiträge, für die auf Grund von Kurzarbeit oder Freistellungen wegen eines COVID-19-Risikoattests Unterstützungsleistungen seitens des Bundes oder des Arbeitsmarktservices bezogen wurden. Diese Beiträge sind von den Stundungsprivilegien ausgenommen. Sie sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten.
PwC unterstützt Sie gerne bei der Beantragung von Stundungen oder Ratenzahlungen.