Ihr Pensionsantritt aus steuerlicher Sicht: Regelungen, Tipps und Strategien für eine sorgenfreie Alterspension
Vor dem Pensionsantritt
Antrag
Um sicherzustellen, dass Ihr Start in die Alterspension reibungslos verläuft, sollten Sie Ihren Pensionsantrag etwa zwei bis drei Monate vor Ihrem geplanten Pensionsbeginn bei der Pensionsversicherungsanstalt einreichen und Ihren Arbeitgeber entsprechend informieren.
Abfertigung Alt/Neu
Hat Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen, haben Sie Anspruch auf „Abfertigung Alt“. Dabei wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Beendigungsart berücksichtigt und ggf. Vordienstzeiten angerechnet.
Alle ab 1. Jänner 2003 abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse fallen unter dem Anwendungsbereicht der „Abfertigung Neu“. Hier zahlen Arbeitgeber ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53 % des Bruttogehalts an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ein. Arbeitnehmende können sich ihre Abfertigung nach mindestens drei Jahren unter bestimmten Bedingungen auszahlen lassen oder aber auch in der BVK belassen und weiter veranlagen.
Pensionskonto
Für alle Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren wurden, wird ein Pensionskonto eingerichtet, in welchem alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen erfasst werden, die der Kontoinhaber während seines Erwerbslebens erwirbt. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14, ergibt die monatliche Bruttopension, wobei Abschläge oder Zuschläge je nach Pensionsantritt berücksichtigt werden. Den aktuellen Stand des Pensionskonto kann unter https://www.neuespensionskonto.at/pensionskonto/ jederzeit eingesehen werden.
Während der Alterspension
Möglichkeiten, länger zu arbeiten
Ob aus finanziellen Gründen, oder aus Leidenschaft für den Beruf, immer mehr Menschen entscheiden sich dazu, während der Pension weiterzuarbeiten, oder diese sogar zu verschieben.
1. Weiterbeschäftigung während der Alterspension
Während der Alterspension kann die Erwerbstätigkeit fortgeführt werden, wobei es hier keine Zuverdienstgrenze gibt und die Pension dadurch auch nicht verringert wird. Allerdings sind Sie im darauffolgenden Jahr zur Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet und es ist mit einer Nachzahlung der Einkommensteuer rechnen.
Eine Ausnahme stellt der Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter dar – hier darf grundsätzlich nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze hinzuverdient werden, ohne die Pension zu verlieren.
2. Aufschieben des Pensionsantrittes
Wenn Sie das Regelpensionsalter bereits erreicht haben und die Pension noch nicht beantragen, erhalten Sie für jedes aufgeschobene Jahr 5,1 % (bzw. 0,425 % pro Monat) zusätzlich zur Pension. Zusätzlich zu diesem Bonus bewirkt die weitere Tätigkeit durch die fortlaufende Einzahlung auf das Pensionskonto eine Erhöhung der Pension.
Zudem wird auch der Beitragssatz für die Pensionsversicherung im Falle eines „Pensionsaufschubes“ für Arbeitnehmende auf die Hälfte, also auf 5,125 % und für Arbeitgebende von auf die Hälfte, also 6,275 %, reduziert. Dadurch erhöht sich für Arbeitnehmende das Nettoeinkommen und für Arbeitgebende reduzieren sich folglich die Lohnnebenkosten.
Spezialthemen, die zu bedenken sind
1. Anspruch auf mehrere Pensionen
Beziehen Pensionst:innen mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Pensionen aus mehreren inländischen Pensionskassen, werden diese Pensionsbezüge gemeinsam besteuert. Die gemeinsame Besteuerung übernimmt in solchen Fällen jene pensionsauszahlende Stelle, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug bzw. die höchste Pension ausbezahlt.
Beziehen Pensionist:innen neben einer gesetzlichen Pension zB eine Firmenpension, ist keine gemeinsame Besteuerung möglich. Die Pensionsbezüge sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung offen zu legen. Da jede pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge berechnet, ergibt sich insgesamt eine zu geringe Lohnsteuer. In solchen Fällen ist daher grundsätzlich mit einer Steuernachzahlung in der Arbeitnehmerveranlagung zu rechnen.
2. Pensionen mit Auslandsbezug
Eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland liegt. In diesem Fall unterliegt das gesamte Welteinkommen (z.B. auch Pension aus dem Ausland) der Steuerpflicht in Österreich. Ob für eine ausländische Pension in Österreich Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt einerseits von der Art der Pension und andererseits vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Wurde aufgrund eines DBA das Besteuerungsrecht für ausländische Pensionseinkünfte Österreich zugeteilt, sind diese Auslandseinkünfte im Formular L 1i und ggf. auch im Formular L 17 in der Arbeitnehmerveranlagung zu erfassen.
Gerne unterstützen Sie unsere P&O Expert:innen bei Fragen in diesem Zusammenhang.
3. Arbeitnehmerveranlagung
Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden alle Pensionen zusammengerechnet und so besteuert, als hätte der/die Pensionst:in den Gesamtbetrag in Form eines Bezugs erhalten. So wird die Gleichstellung zwischen Pensionist:innen und Arbeitnehmer:innen erzielt, da alle Bezüge im Sinne eines Gesamtbetrages der Lohnsteuer unterworfen werden.
Sollten Sie während dem Bezug der Alterspension, weiterhin einem aktiven Dienstverhältnis nachgehen und somit Einkünfte daraus erzielen, ist eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Auch in diesem Fall werden Ihre gesamten Einkünfte der Lohnsteuer unterworfen und es ist mit einer Steuernachzahlung zu rechnen.
Pensionist:innen können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Pensionistenabsetzbetrag geltend machen. Zusätzlich können Sonderausgaben und Werbungskosten auch während der Pension in der Arbeitnehmerveranlagung zum Abzug gebracht werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Sollten Sie hierzu nähere Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung in der Pension benötigen, können unsere P&O Expert:innen gerne unterstützen.
Aktuelles: Pensionsanpassungen 2025
1. Pensionserhöhung
Die Pensionen wurden mit 1. Jänner 2025 automatisch erhöht. Die genaue Höhe der Anpassungen richtet sich dabei nach dem gesamten monatlichen Brutto-Pensionseinkommen (GPE). Bei einem gesamten Pensionseinkommen von bis zu EUR 6.060,00 beträgt die Erhöhung 4,6%. Für Pensionseinkommen ab EUR 6.060,01 beträgt die Erhöhung EUR 278,76.
Die Anpassungsverzögerung wurde für das Jahr 2025 ausgesetzt. Das bedeutet, dass alle Pensionen mit einem Stichtag 2024, ebenso von der vollen Pensionserhöhung profitieren.
2. Erhöhung des Beitrags zur Krankenversicherung für Pensionen
Mit 1. Juni 2025 trat eine Änderung in Kraft, wodurch der Beitragssatz für die Krankenversicherung für Pensionst:innen von 5,1% auf 6% erhöht wurde. Dieser erhöhte Beitragssatz gilt auch für ausländische Pensionen.
Für Bezieher:innen einer Ausgleichszulage, gilt der erhöhte Beitragssatz für die Krankenversicherung von 6% erst ab Jänner 2026.
In unserem ausführlichen Blogbeitrag ‚Generationenwechsel im Unternehmen: Die Pensionswelle als Weckruf für nachhaltige Transformation‘ diskutieren wir die Chancen und Herausforderungen, die sich durch den bevorstehenden Generationswechsel im Unternehmensumfeld ergeben.
