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24.06.2020

Aktuelles zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Dienstgeber, die von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen aufgrund der Verordnung BGBl II 2020/96 oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz (BGBl II 2020/74) betroffen waren, profitieren seit März 2020 von einer automatischen, verzugszinsenfreien Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bis 31. 5. 2020. Dienstgebern, die von derartigen Beschränkungen nicht betroffen waren, die Beiträge aber coronabedingt aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichten konnten, wurde die Stundung auf Antrag gewährt.

Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes wurden Ende Mai weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Dienstgebern in diesem Zusammenhang geplant. Mangels Behandlung im Bundesrat hat sich das Gesetzgebungsverfahren jedoch verzögert. Ende Juli soll das Gesetz veröffentlicht werden, in Kraft treten soll es soll rückwirkend mit 1.6.2020.

Die ungewissen Folgen durch diese Verzögerung wurden kurzfristig durch eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BGBl II 2020/261) abgefedert. Darin wird normiert, dass fällige Beiträge bis 31. 8. 2020 nicht eingetrieben und weiterhin keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden. Dies gilt auch für Meldeverspätungen (verspätete Anmeldungen ausgenommen). Die ÖGK ersucht darum, momentan von Stundungsanträgen abzusehen – ab Anfang August 2020 sollen entsprechende Formular bereitgestellt werden.

Das zweite Stundungspaket sieht folgende Maßnahmen vor:

Beitragszeiträume Februar, März, April 2020

Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bis 31. 5. 2020 gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15. 1. 2021 zu entrichten. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Eine gesonderte Antragstellung durch Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang laut ÖGK nicht notwendig.

Können die Beiträge auch bis Januar 2021 aufgrund von coronabedingten Liquiditätsengpässen nicht entrichtet werden, besteht die Möglichkeit einer verzugszinsenfreien Ratenzahlung. Die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 sind dann ab Februar 2021 in elf gleichen Raten zu begleichen. Ein Antrag auf Ratenzahlung kann ab Januar 2021 gestellt werden, wobei die coronabedingten Liquiditätsprobleme darin glaubhaft zu machen sind.

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020

Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können auf Antrag bis zu drei Monate gestundet werden. Im Anschluss daran kann beantragt werden, die Beiträge in Raten (mit Verzugszinsen) bis längstens Dezember 2021 zu entrichten. Die coronabedingten Liquiditätsengpässe sind im Antrag glaubhaft zu machen.

Ausnahmen bei Kurzarbeit und COVID-19-Risikoattest

Eine Besonderheit besteht für Beiträge, für die auf Grund von Kurzarbeit oder Freistellungen wegen eines COVID-19-Risikoattests Unterstützungsleistungen seitens des Bundes oder des Arbeitsmarktservices bezogen wurden. Diese Beiträge sind von den Stundungsprivilegien ausgenommen. Sie sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten.

PwC unterstützt Sie gerne bei der Beantragung von Stundungen oder Ratenzahlungen.

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TagsCOVID-19KurzarbeitSozialversicherung
Foto von Daniela Meßner
Daniela Meßner Manager, Tax Consulting
daniela.messner@at.pwc.com

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