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Was ist bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen zu beachten?

Egal ob Sie für einen Dienstgebenden im Ausland arbeiten, für ein Unternehmen ins Ausland entsendet werden oder Homeoffice außerhalb Österreichs machen – bei all diesen komplexen Sachverhalten stellt sich die Frage, in welchem Staat Ihre Arbeitseinkünfte zu besteuern sind. Österreich hat unter anderem für solche Sachverhalte mit zahlreichen Staaten „Doppelbesteuerungsabkommen“ (kurz DBA) abgeschlossen.

 

Zur Steuerpflicht und steuerlichen Ansässigkeit

Ihr Welteinkommen ist dort steuerpflichtig, wo Sie steuerlich ansässig sind. Steuerlich ansässig sind Sie grundsätzlich in jenem Staat, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt haben. Haben Sie nur einen Wohnsitz, dann gilt dieser als wichtiger Anhaltspunkt. Dies kann auch eine Untermiete oder ein Hotelzimmer auf Dauermiete sein. Haben Sie in mehreren Staaten einen Wohnsitz, so liegt Ihre steuerliche Ansässigkeit regelmäßig in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) befindet. Unter dem Lebensmittelpunkt versteht man jenen Ort, zu dem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen am stärksten sind (oftmals der Familienwohnsitz).

Achtung: Begründen Sie im Ausland einen neuen Wohnsitz und behalten Sie (vorübergehend) den österreichischen Wohnsitz bei, so bleibt Ihre steuerliche Ansässigkeit – und damit das Besteuerungsrecht auf Ihr Welteinkommen – nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung in der Regel noch mindestens zwei Jahre in Österreich. Gerne unterstützen wir Sie, sollten Sie Fragen zu solchen Sachverhalten haben.

Verbleibt Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich, so hat Österreich grundsätzlich das Recht, auch im Ausland erzieltes Einkommen zu besteuern. Um eine Doppelbesteuerung von im Ausland erwirtschafteten Einkünften zu vermeiden, wurden in den Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Regelungen getroffen. (dazu mehr unter Vermeidung der Doppelbesteuerung).

Das Einkommen ist  grundsätzlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Tätigkeit körperlich ausgeübt wird – dieser wird auch als „Tätigkeitsstaat“ bezeichnet. Neben dieser  Grundregel gibt es in den meisten DBA  zusätzliche Regelungen, die das Besteuerungsrecht entweder dem Ansässigkeits- oder dem Tätigkeitsstaat zuweisen. Gemäß diesen Sonderregelungen hat der Tätigkeitsstaat etwa kein Besteuerungsrecht, wenn der Dienstgeber in diesem Staat keine Niederlassung und keine Betriebsstätte unterhält und sich der Dienstnehmende an weniger als 183 Tagen physisch in diesem Land aufhält. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt dem Tätigkeitsstaat ab dem ersten Tag ein Besteuerungsrecht zu. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist das gesamte Einkommen im Ansässigkeitsstaat zu versteuern.

 

Sonderfall: Homeoffice im Ausland

Haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, arbeiten für ein österreichisches Unternehmens und machen gelegentlich Homeoffice im Ausland, so ist dieses Einkommen grundsätzlich trotzdem in Österreich steuerpflichtig.

Sind Sie allerdings länger als 183 Tage in einem bestimmten Zeitraum (abhängig vom jeweiligem DBA) in diesem Tätigkeitsstaat, so kann das Besteuerungsrecht auf diesen Staat übergehen.

 

Achtung: Homeoffice im Ausland kann allerdings nicht nur zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen, sondern auch Einflüsse auf die Sozialversicherung und das Arbeitsrecht haben. Zudem kann auch der Arbeitgeber unter Umständen eine Betriebsstätte begründen und im Ausland steuerpflichtig werden.  Die Beurteilung dieser Sachverhalte ist sehr komplex und deshalb in den meisten Fällen eine Einzelfallentscheidung.

Zur Beratung und Unterstützung bei grenzüberschreitendem Homeoffice, steht Ihnen das  People and Organisation Team von PwC gerne zur Verfügung.

 

Weitere Sonderfälle

Bei Bezug von Pensionen aus dem Ausland, Montagetätigkeiten im Ausland, Dreieckssachverhalten und Expatriates existieren in den jeweiligen DBA’s Sonderregelungen.  Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung dieser Sachverhalte beraten wir Sie gerne.

 

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Haben zwei oder mehr Staaten ein Besteuerungsrecht auf Ihre Arbeitseinkünfte, wird eine doppelte Besteuerung durch das jeweilig anzuwendende DBA verhindert bzw. eingeschränkt. Der Anässigkeitsstaat darf Ihr Welteinkommen besteuern, hat aber zur Vermeidung einer  Doppelbesteuerung entweder die ausländische Einkommensteuer anzurechnen („Anrechnungsmethode“) oder die ausländischen Arbeitseinkünfte von der Besteuerung auszunehmen („Befreiungsmethode“).

 

  • Bei der Anrechnungsmethode werden die ausländischen Arbeitseinkünfte im Ansässigkeitsstaat wie ein inländisches Einkommen versteuert. Die bereits bezahlte ausländische Steuer wird in Österreich angerechnet. Ist der Steuersatz im Ausland niedriger, so muss jedoch die Differenz in Österreich nachbezahlt werden.
  • Bei der Befreiungsmethode werden die ausländischen Arbeitseinkünfte in Österreich freigestellt. Die Steuerbelastung liegt demnach im Ausland. Manche DBA sehen zusätzlich einen Progressionsvorbehalt vor, welcher für die Bestimmung der Höhe des in Österreich anwendbaren Durchschnittssteuersatzes das ausländische Einkommen berücksichtigt.

 

Haben Sie noch Fragen? Zur Beratung und Unterstützung in ähnlichen Fällen, steht Ihnen das People and Organisation Team gerne zur Verfügung.

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Carina Siess Senior Associate, P&O Tax Consulting Kontakt aufnehmen
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Barbara Mechtler Manager, P&O Tax Consulting
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