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Ökosoziale Steuerreform 2022 beschlossen: Wesentliche Maßnahmen zur Steuerentlastung sowie zur Ökologisierung kurz und knapp zusammengefasst

Am 20.1.2022 wurden weitere Punkte der lang diskutierten „Ökosoziale Steuerreform 2022“ im österreichischen Parlament beschlossen. Die Reform enthält zum einen Entlastungsmaßnahmen im Bereich Steuern und Sozialversicherung, zum anderen Maßnahmen, die die Ökologisierung in Österreich vorantreiben und damit einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten sollen.

Maßnahmen zur Steuerentlastung

 

  • Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Die 2. Tarifstufe wird mit 1. Juli 2022 von 35% auf 30% und die 3. Tarifstufe mit 1. Juli 2023 von 42% auf 40% gesenkt.

Die Senkung des Steuersatzes in der 1. Tarifstufe von 25% auf 20% erfolgte bereits im Jahr 2020

 

  • (Keine) Senkung der Krankenversicherungsbeiträge – Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag

Anstelle der ursprünglich geplanten Staffelung bei den Krankenversicherungsbeträgen wird für Kleinverdiener der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400 Euro auf 650 Euro angehoben. Dies gilt bereits für Veranlagungen ab dem Jahr 2021.

 

  • Steuerfreie Mitarbeiter – Gewinnbeteiligung

Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer/-in maximal 3.000 Euro pro Jahr.

Voraussetzungen für die Geltendmachung:

  • Gewährung an alle Arbeitnehmer/-innen oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden
  • Zahlung erfolgt nicht in Folge einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z1 bis 6 EStG (vor allem Schmutz- und Erschwerniszulage)
  • Darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden

Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab dem 1. Jänner 2022 gewährt werden.

 

  • Erhöhung Familienbonus Plus

Mit 1. Juli 2022 wird der derzeitige Familienbonus Plus von 1.500 Euro jährlich (125 Euro monatlich) auf 2.000 Euro jährlich (166,68 Euro monatlich) pro Kind erhöht. Für Kinder über 18 Jahre, für welche noch der Familienbonus Plus geltend gemacht werden kann, erhöht sich der Absetzbetrag von 500 Euro jährlich (41,68 Euro monatlich) auf 650 Euro jährlich (54,18 Euro monatlich). Weiters kommt es zu einer Erhöhung des Kindermehrbetrags von 250 Euro auf 450 Euro.

 

  • Anhebung der GWG-Grenze

Ab 1. Jänner 2023 wird die Grenze für die sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

 

  • Home-Office Pauschale

Durch das Homeoffice Pauschale sollen allgemeine Kosten in Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit abgedeckt werden. Maximal können 300 Euro pro Kalenderjahr nicht steuerbar gewährt werden, dies bedeutet maximal 3 Euro pro Homeofficetag für maximal 100 Homeofficetage im Kalenderjahr.

 

>> Achtung: Für einen Arbeitstag kann nicht gleichzeitig das Homeoffice Pauschale und das Pendlerpauschale gewährt werden.

>> Praxistipp: Berücksichtigung kann bereits in der laufenden Lohnverrechnung erfolgen und/oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung.

 

  • Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige

Man unterscheidet zwischen „großem“ und „kleinem“ Arbeitsplatzpauschale:

  • „Großes Arbeitsplatzpauschale“ in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr steht einem zu, wenn kein weiteres Einkommen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt wird, wofür dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum, beziehungsweise ein Arbeitszimmer, zur Verfügung steht und die Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit 11.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
  • „Kleines Arbeitsplatzpauschale“ in Höhe von 300 Euro pro Jahr steht dann zu, wenn ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht und die Grenze von 11.000 Euro pro Jahr aus anderen Einkünften des Steuerpflichtigen überschritten wird.

Zusätzlich sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar bis maximal 300 Euro für die Steuerjahre 2020 und 2021 abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitnehmenden mindestens 26 Tage im Kalenderjahr im Homeoffice arbeitet.
 

  • Steuerfreie Beträge für Essensgutscheine blieben weiterhin auch im Home Office gültig

Die bis zu 8 Euro steuerfreien Essensgutscheine, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern/-innen freiwillig gewähren kann, sollen für einen unbefristeten Zeitraum – wie seit Anfang des Jahres 2020 – auch weiterhin im Homeoffice gültig bleiben.
Abgesehen davon beinhaltet die Steuerreform noch weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel:

  • Senkung Körperschaftssteuer
  • Einführung eines Investitionsfreibetrag
  • Anhebung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag

 

Details dazu finden sich in folgenden Blogbeiträgen:

Ökosoziale Steuerreform 2022: Begutachtungsentwurf im Überblick

Ökosoziale Steuerreform 2022: Änderungen durch Regierungsvorlage

 

Maßnahmen zur Ökologisierung

CO2-Bepreisung (im Detail siehe hier)

 

  • Regionaler Klimabonus

Natürlichen Personen steht ab dem Kalenderjahr 2022 ein „Regionaler Klimabonus“ mit der Staffelung 100, 133, 167, 200 Euro zur Abfederung der CO2-Bepreisung zu. Die Höhe orientiert sich an der Wohngemeinde.

 

  • Thermische Sanierung von Gebäuden und Austausch von Heizungssystemen

Ab 2022 können – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – Kosten für die thermische Sanierung von Gebäuden und/oder der Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem im privaten Bereich geltend gemacht werden.

 

Sollten Sie zu diesen Punkten Fragen haben oder mehr Details zu den einzelnen Maßnahmen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.

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TagsEmissionszertifikateHome-OfficeInvestitionsförderungKlimabonusKryptowährungÖkosoziale SteuerreformSteuersatzsenkung
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Petra Vrignaud Senior Manager, Tax Consulting
+43 660 3506336

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