Abrechnung der Covid-19 Kurzarbeit in der Personalverrechnung
Es kommt Klarheit in die Abrechnung der Covid-19 Kurzarbeit in der Personalverrechnung! Die Softwarehersteller beginnen mit der Programmierung der Lohnarten. Im Juni werden die meisten Anbieter jedoch noch keine getesteten Lohnarten für die endgültige Abrechnung zur Verfügung stellen können. Wir rechnen daher damit, dass jedenfalls noch im Juni nach der Handlungsempfehlung der WKO für eine vorläufige Abrechnung abgerechnet werden muss.
In unserem Webinar vom 18.06.2020 hat Ihnen Alexandra Platzer bereits einen Überblick mit Beispielen über die Handhabung der Covid 19 Kurzarbeit in der Personalverrechnung gegeben. Falls Sie nicht teilnehmen konnten, finden Sie dieses Webinar auch hier zum Nachhören. >>Zum Webinar-Recording<<
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) ist am 18.06.2020 der lange erwartete Leitfaden zur COVID-19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung veröffentlicht worden, der anhand von vielen Beispielen für Standardfälle zeigt, wie die Covid-19 Kurzarbeit in der Personalverrechnung umzusetzen ist.
Sie finden diesen Leitfaden und auch die BMAFJ Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabellen zur Ermittlung des während der Kurzarbeit zu gewährenden Mindestentgelts unter folgenden Link: >>FAQ Kurzarbeit<<
Die Grundlage für die Auslegung der Covid-19 Kurzarbeit wurde durch die gesetzliche Änderung des § 37b Arbeitsmarktservicegesetz gelegt, welche am 17.06.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und rückwirkend ab 1.3.2020 in Kraft tritt. Vorallem die grundsätzliche Handhabung der Nettoentgeltgarantie in der Covid-19 Kurzarbeit wurde damit klargestellt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 12.06.2020 eine Aktualisierung der Information zur steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit vorgenommen. Die Aussagen sind bereits in den Leitfaden des BMAFJ eingearbeitet. Wesentliche Änderungen betreffen:
- Eine Klarstellung, dass die Änderung des § 37b Arbeitsmarktservicegesetz bewirkt, dass die vom Arbeitgeber aufgrund der Covid-19 Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr darstellen.
- Es wird auch eine vereinfachte Ermittlung des steuerfreien Betrages für in der Kurzarbeit fortgezahlte Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs 7 EStG ermöglicht. Der Durchschnitt der steuerfreien Bezüge der letzten drei Monate vor Kurzarbeit kann um die Reduktion des Bruttoentgelts in der Kurzarbeit gekürzt und dann während der Kurzarbeit weiter berücksichtigt werden. Mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlte Zulagen und Zuschläge sind aber steuerpflichtig.
- In der Kommunalsteuer ist die nach einer der gesetzlichen Möglichkeiten in § 37b Abs 6 AMSG ermittelte Kurzarbeitsunterstützung kommunalsteuerfrei. Dabei muss nicht unterschieden werden, ob die Kurzarbeitsunterstützung im Rahmen der Entgeltfortzahlung (z.B. Feiertag udgl) weitergewährt wird oder für Ausfallstunden aufgrund der Covid-19 Kurzarbeit gewährt wird. Bezahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Bezüge während der Kurzarbeit (z.B. Auffüllen auf 100%), sind diese höheren Bezüge aber von der Befreiungsbestimmung nicht umfasst.
- Wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur aufgrund der COVID-19-Kurzarbeit nicht mehr oder nicht mehr an jedem Arbeitstag zurücklegt, hat dies keinen Einfluss auf ein bisher zustehendes Pendlerpauschale.