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Gesetzesänderungen im Lichte der Pensionswelle – (Neue) Teilpension und Einschränkung der Altersteilzeit

In Österreich stehen derzeit die demografischen Herausforderungen in Zusammenhang mit der kommenden Pensionswelle sowie insbesondere auch die finanzielle Nachhaltigkeit des Pensionssystem im Fokus. Im Lichte dessen wurde am 18. Juni 2025 eine Regierungsvorlage für das sog. „Teilpensionsgesetz“ (137 d.B. XXVIII. GP) im Nationalrat eingebracht und am 10. Juli 2025 im Nationalrat beschlossen. Das Gesetz sieht einige bedeutende Reformen vor, die insgesamt darauf abzielen, das faktische Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer zu steigern. Zwei zentrale Elemente sind dabei die Einführung einer (neuen) Teilpension und Anpassungen (bzw. Einschränkungen) der Altersteilzeit. In diesem Beitrag haben wir für Sie die wichtigsten geplanten Neuerungen im Überblick dargestellt.

(Neue) Teilpension

Ab 1. Jänner 2026 sollen Personen, die bereits die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder reguläre Alterspension) erfüllen, die (zusätzliche) Möglichkeit erhalten, diese in Form einer Teilpension in Anspruch zu nehmen. Konkret bedeutet das, dass die bisherige Arbeitszeit reduziert und als Ausgleich dafür bereits ein Teil der Pension bezogen werden kann.

Voraussetzung für den Bezug dieser Teilpension soll sein, dass eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25% und höchstens 75% erfolgt. Hierfür ist eine Einigung mit dem Arbeitgeber erforderlich; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Jedenfalls muss es sich aber (weiterhin) um eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit handeln.

Die Höhe der Teilpension soll sich konkret (abgestuft) nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der bestehenden Gesamtgutschrift im Pensionskonto berechnen:

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion: Anteil der Gesamtgutschrift:
25 bis 40% 25%
41 bis 60% 50%
61 bis 75% 75%

 

Das Pensionskonto soll bei Inanspruchnahme von Teilpension für den auf die Teilpension entfallenden Teil der Gesamtgutschrift geschlossen und mit dem verbleibenden Teil weitergeführt werden. Dabei werden auf den verbleibenden Teil des Pensionskontos aus der laufenden Beschäftigung auch weiterhin Beiträge einbezahlt. Allfällige Abschläge für einen vorzeitigen Pensionsantritt sind auch bei Inanspruchnahme von Teilpension zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass die Teilpension (vor Vollendung des Regelpensionsalters) entfallen soll, wenn die zulässige Arbeitszeit – mit gewissen Toleranzgrenzen – überschritten wird. Zudem sieht der Gesetzesentwurf auch ein Ablehnungsrecht in Bezug auf Mehrarbeit und Überstunden für Bezieher:innen einer Teilpension ohne Angabe von Gründen und ein entsprechendes Benachteiligungsverbot vor. Weiters soll die Teilpension auch dann entfallen, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet.

Für Personen, die dem System der Abfertigung alt unterliegen, ist ergänzend vorgesehen, dass für die Berechnung der Abfertigung weiterhin das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit bei demselben Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Teilpension heranzuziehen sein soll. Zudem soll ein Anspruch auf die Abfertigung alt auch dann zustehen, wenn das laufende Arbeitsverhältnis arbeitnehmerseitig gelöst wird (Ausnahme: vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen.

Einschränkung der Altersteilzeit

Parallel zur Einführung der Teilpension sollen auch die bestehenden Regelungen zur Altersteilzeit überarbeitet und eingeschränkt werden.

Generell sollen die neuen Regelungen grundsätzlich für (kontinuierliche Altersteilzeit-)Vereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. Für Blockzeitvereinbarungen gelten hingegen unabhängig davon die bereits 2023 beschlossenen Auslaufregelungen bis Ende 2028 als lex specialis weiter. Der Gesetzesentwurf sieht zudem je nach Regelung unterschiedliche Übergangsregelungen vor:

Die praktisch wichtigste Änderung betrifft die vorgesehene Verkürzung des Höchstausmaßes des Altersteilzeitgeldes auf drei Jahre (statt bisher fünf Jahre). Altersteilzeit steht künftig Personen offen, die in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzesentwurf allerdings auch gewisse Übergangsfristen bis 2029 vor:

Laufzeit ab Höchstdauer
2026 4,5 Jahre
2027 4 Jahre
2028 3,5 Jahre
2029 3 Jahre

 

Zudem soll in Zukunft bereits dann kein Altersteilzeitgeld mehr gebühren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung erfüllt sind. Diesbezüglich ist aber ebenfalls die Geltung der obengenannten Übergangsfristen (für die Verkürzung des Höchstausmaßes des Altersteilzeitgeldes) vorgesehen.

Die erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld sollen künftig von derzeit 780 Wochen um 104 Wochen (2 Jahre) auf 884 Wochen in den letzten 25 Jahren (wobei diese Rahmenfrist um bestimmte Zeiten erstreckt wird) erhöht werden. Hierbei sehen die Übergangsbestimmungen ebenfalls eine abgestufte Erhöhung bis 2029 je nach Laufzeitbeginn der Altersteilzeitvereinbarung vor.

Zusätzlich soll künftig eine geförderte Altersteilzeit entfallen, wenn währenddessen eine zusätzliche (geringfügige oder nicht geringfügige) Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird. Diesbezüglich soll daher auch eine Mitteilungspflicht an das AMS für Mitarbeitende normiert werden. Ausgenommen sind davon nur jene Tätigkeiten, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Diese Einschränkung soll mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten und auch für laufende Altersteilzeitvereinbarungen gelten. Allerdings ist für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit bis Ende 2025 begonnen hat, eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Beendigung unzulässiger Beschäftigungen vorgesehen.

Die bisher bestehende Möglichkeit, dass zwei Arbeitgeber Altersteilzeitgeld für dieselbe Person erhalten können, soll zudem für Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 1. Jänner 2026 entfallen. Künftig soll daher bei Personen mit mehreren Arbeitgebern nur noch in einem der Arbeitsverhältnisse Altersteilzeit in Anspruch genommen werden können.

Darüber hinaus sollen Überstunden und Überstundenpauschalen künftig nicht mehr bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes berücksichtigt werden (neue Berechnung des Oberwertes).

Der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich samt Sozialversicherungsbeiträgen wird zudem für neue Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2026 zur Budgetsanierung in den Jahren 2026 bis 2028 von 90 Prozent auf 80 Prozent gesenkt. Ab 2029 wird der Aufwandsersatz wieder (wie bisher) auf 90% angehoben.

Nachhaltigkeitsmechanismus

Ergänzend sieht der Gesetzesentwurf auch einen sog. Nachhaltigkeitsmechanismus vor: So müssen verpflichtende Maßnahmen ergriffen werden, wenn der vorgesehene Budgetpfad für Pensionsausgaben im Jahr 2030 nicht eingehalten werden kann.

In diesem Fall sollen insbesondere die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension erhöht werden und sonstige kostendämpfende Änderungen betreffend Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung und Anspruchsvoraussetzungen vorgesehen werden.

Die geplante Einführung der Teilpension und die weiteren Einschränkungen der Altersteilzeit markieren einen bedeutenden Schritt in der Anpassung des österreichischen Pensionssystems an die aktuelle demografische Situation. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich diese Reformen in der Praxis bewähren und welche weiteren Anpassungen in den kommenden Jahren allenfalls noch notwendig sein werden, um den demografischen Wandel und die damit einhergehenden Herausforderungen erfolgreich zu meistern.

Falls Sie sich für das Thema interessieren, finden Sie in unseren anderen Blogbeiträgen „Die Pensionswelle ist kein Schicksal – sondern eine Gestaltungsaufgabe“ und „Ihr Pensionsantritt aus steuerlicher Sicht: Regelungen, Tipps und Strategien für eine sorgenfreie Alterspension“ weitere interessante Informationen.

Gerne unterstützen wir Sie gemeinsam mit unseren P&O-Expert:innen bei allen Fragen in Zusammenhang mit Pension und Altersteilzeit.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 14. Juli 2025 unter Berücksichtigung der im Nationalrat im Vergleich zur Regierungsvorlage beschlossenen Änderungen aktualisiert.

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TagsAltersteilzeitArbeitsrechtTeilpension
Foto von Alexander Kaindl
Alexander Kaindl Senior Associate, PwC Legal
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Ursula Roberts Partnerin, PwC Legal, Leader Arbeitsrecht
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