Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer
Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform hat der Nationalrat am 20.01.2022 eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro pro Kalenderjahr beschlossen. Im Fall der Gesetzwerdung sind bereits Auszahlungen in 2022 begünstigt. Die spannendste Frage für Arbeitgeber: Wie kann die Steuerbegünstigung für bestehende Prämien- und Bonusmodelle genutzt werden?
Damit die Steuerbefreiung angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Gruppenkriterium: Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Es muss nach sachlich begründbaren Merkmalen festgelegt werden, welche Gruppen von Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung erhalten. Nach der Judikatur des VwGH zu Kapitalbeteiligungen[1] können beispielsweise stellenbezogene Merkmale für die Gruppendefinition herangezogen werden. Eine hierarchiebezogene Gewährung z.B. an alle „Manager“ wäre jedoch heikel, wenn im Unternehmen im freien Ermessen festgelegt wird, wer zum Manager ernannt wird und mit der Bezeichnung keine unterscheidbaren Stellenmerkmale verknüpft sind.
Anknüpfung an objektivierbare Erfolgskennzahlen: Das Prämien- oder Bonusmodell kann vorsehen, dass eine Gewinnbeteiligung dann ausbezahlt wird, wenn bestimmte unternehmensbezogene Kennzahlen erreicht werden (Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis, Gewinn udgl). Eine Anknüpfung an die individuelle Performance des Arbeitnehmers stünde jedoch im Widerspruch zum Gruppenkriterium.
Bezugsumwandlungsverbot: Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Hat der Arbeitgeber Leistungsbelohnungen bislang freiwillig (ohne Rechtsanspruch für die Zukunft) gewährt, liegt nach den Gesetzesmaterialien keine Bezugsumwandlung vor, wenn sie durch eine Gewinnbeteiligung ersetzt werden. Es ist daher darauf zu achten, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine derartige Leistungsbelohnung, beispielsweise aufgrund betrieblicher Übung, besteht.
Deckelung in Summe: Übersteigt die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres, ist der übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig abzurechnen. Ermittelt der Arbeitgeber seinen Gewinn nicht nach § 5 EStG, ist auf ein auf steuerlichen Werten basierendes EBIT abzustellen bzw bei Einnahmen-Ausgabenrechnung auf den steuerlichen Vorjahresgewinn. Wird die Gewinnbeteiligung im Konzern umgesetzt, kann auch das Konzern-EBIT herangezogen werden.
Lohngestaltende Vorschrift: Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1-6 EStG gewährt werden. Ein in einer gesetzlichen Vorschrift, im Kollektivvertrag oder in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung geregelter Anspruch auf Gewinnbeteiligung wäre daher beispielsweise für die Steuerbefreiung schädlich.
Solche steuerfreien Gewinnbeteiligungen dürfen nur an aktive Arbeitnehmer gewährt werden. Eine steuerfreie Auszahlung an Firmenpensionisten oder ehemalige Arbeitnehmer ist daher nicht möglich. Die Befreiung bezieht sich nur auf die Einkommensteuer (idR Lohnsteuer), nicht aber auf die Sozialversicherung, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer.
Vor Anwendung der Steuerbefreiung auf Ihr Prämien- oder Bonusmodell müssen im Vorfeld wichtige Fragen geklärt werden, um lohnsteuerrechtliche Risiken zu vermeiden. Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Umsetzung.
[1] VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0069
