Auflockerung des Kündigungsschutzes älterer Arbeitnehmer
Für Arbeitsverhältnisse mit Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, gibt es ab dem 1.Juli 2017 eine gravierende Änderung:
Der derzeit bestehende Kündigungsschutz aufgrund des höheren Lebensalters iSd § 105 Abs 3b ArbVG wird modifiziert.
Bei einer etwaigen Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung sowie bei einem Sozialvergleich ist das Alter eines Arbeitnehmers, der zum Einstellungszeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, nun nicht mehr besonders zu berücksichtigen. Diese Auflockerung des Kündigungsschutzes führt dazu, dass diese Gruppe der älteren Arbeitnehmer nur noch dem allgemeinen Kündigungsschutz, der auch bei jüngeren Arbeitnehmern greift, unterliegt. Wurde das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2017 begründet, bleibt der erhöhte Kündigungsschutz weiterhin aufrecht.
Diese Gesetzesänderung soll die Neu-Einstellung von Dienstnehmern 50+ fördern und ist ein Teilpunkt des Arbeitsprogrammes 2017/18 der Bundesregierung.
Die Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2017/37) verlautbart und gilt für alle Einstellungen ab dem 1.Juli 2017. (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_37/BGBLA_2017_I_37.pdf).
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