Tipps für Ihre Arbeitnehmerveranlagung
Da das Jahr allmählich zu Ende geht, stellt sich für viele Arbeitnehmende die Frage, welche Maßnahmen heuer noch gesetzt werden können, um für die persönliche Steuererklärung 2024 optimal vorbereitet zu sein.
In diesem Beitrag finden Sie einige Tipps damit Sie die Möglichkeiten, die Ihre Arbeitnehmerveranlagung bietet, bestmöglich nutzen können.
Sonderausgaben:
Spenden:
Vor allem zum Ende des Jahres und rund um die Weihnachtszeit wollen viele Menschen gerne eine gemeinnützige Einrichtung mit einer freiwilligen Spende unterstützen.
Begünstigte Spendenempfänger melden die Spenden direkt an das Finanzamt, welches diese automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Die Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie unter: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp
Spenden können in der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich bis zu einem Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres steuerlich abgesetzt werden.
Wichtige Hinweise:
- Zur automatischen Übermittlung der Spenden müssen Sie dem Empfänger Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekanntgeben.
- Die begünstigte Organisation ist verpflichtet, die Spenden an das Finanzamt zu übermitteln. Eine eigenständige Berücksichtigung der Spenden in der Arbeitnehmerveranlagung ist dann nicht mehr notwendig.
- Spenden Sie an eine ausländische Organisation, oder haben Sie weitere Sonderausgaben, so sind diese separat in der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen.
Öko Sonderausgabenpauschale:
Die steuerliche Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden ermöglicht es, Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungen und für den Austausch fossiler Heizungssysteme durch klimafreundliche Alternativen („Heizkesseltausch“) als Sonderausgaben im Rahmen eines „Öko-Sonderausgabenpauschales“ geltend zu machen.
Hierzu zählen etwa Maßnahmen wie die Dämmung von Außenwänden oder Austausch von Fenstern sowie von Heizsystemen, die auf fossilen Brennstoffen basieren, durch umweltfreundlichere Optionen wie Wärmepumpen oder Holzzentralheizungen (zB Pellets).
Um das „Öko-Sonderausgabenpauschale“ in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Gewährung einer Bundesförderung gemäß dem Umweltförderungsgesetz.
Nähere Informationen finden Sie hier: www.umweltfoerderung.at
- Die tatsächlichen Ausgaben für die Maßnahmen müssen nach Abzug aller öffentlichen Förderungen mindestens 4.000 Euro bei thermisch-energetischen Sanierungen bzw. 2.000 Euro beim Heizkesseltausch betragen.
Das Pauschale beträgt jährlich 800 Euro für thermisch-energetische Sanierungen und 400 Euro für den Heizkesseltausch und wird über einen Zeitraum von fünf Jahre in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Werbungskosten:
Ergonomisches Mobiliar:
Haben Sie im Jahr 2024 zumindest 26 Tage im Homeoffice verbracht, können Sie Ihre Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für das Homeoffice wie beispielsweise Schreibtisch, Drehstuhl oder Schreibtischlampen bis zu einer Höhe von 300 Euro in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Sind die Anschaffungskosten der Möbel dieses Jahr höher als 300 Euro, wird der übersteigende Betrag ins Folgejahr mitgenommen. In diesem Fall werden Ihnen im darauffolgenden Jahr wieder bis zu 300 Euro als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie auch im Folgejahr an mindestens 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben.
Digitale Arbeitsmittel:
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden. Dazu zählen grundsätzlich alle Hilfsmittel, die notwendig sind, damit Arbeitnehmer:innen ihre Arbeit verrichten können.
Digitale Arbeitsmittel umfassen sämtliche Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der digitalen Datenverarbeitung stehen. Beispiele hierfür sind etwa Computer, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Mobiltelefone oder Tablets sowie die für die Arbeitsverrichtung notwendigen Datenverbindungen.
Die Kosten für digitale Arbeitsmittel, die an einem häuslichen Arbeitsplatz (zB im Homeoffice) genutzt werden, werden durch das Finanzamt um ein vom Dienstgeber gewährtes Homeoffice-Pauschale gekürzt.
Es sind vom Kaufpreis des Wirtschaftsguts grundsätzlich pauschal 40 % für die private Nutzung abzuziehen. Wichtig dabei ist zu beachten, ob der Restbetrag nach Abzug der privaten Nutzung 1.000 Euro übersteigt. Ist dies der Fall (Restbetrag über 1.000 Euro), so sind die Kosten für dieses Arbeitsmittel über die jeweilige Nutzungsdauer verteilt jährlich abzusetzen. Liegt der Restbetrag unter 1.000 Euro, so handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut und die um ein Homeoffice-Pauschale sowie um den Privatanteil gekürzten Kosten können in voller Höhe im Kalenderjahr des Kaufes in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Fachliteratur:
Der Begriff Fachliteratur in diesem Sinne umfasst berufsbezogene Bücher oder facheinschlägige Zeitschriften, wobei Tageszeitungen nur für bestimmte Berufsgruppen wie Journalist:innen oder Politiker:innen absetzbar sind. Allgemeinbildende Werke wie Lexika oder Nachschlagewerke und Wirtschaftsmagazine sind hingegen nicht absetzbar.
Arbeitszimmer:
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellt und Ihr nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer räumlich von Ihrem Wohnbereich getrennt ist und den beruflichen Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit bildet, können die anteiligen Kosten für Miete, Strom und Heizung grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Beachten Sie jedoch, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vom Finanzamt sehr streng ausgelegt und mitunter auch überprüft wird. Bei Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit Ihres Arbeitszimmers stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Außergewöhnliche Belastungen – Katastrophenschäden:
Finanzielle Belastungen durch Schäden aufgrund von Naturkatastrophen können zum Teil über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Dies kann insbesondere für Betroffene der kürzlich eingetretenen Hochwasserkatastrophe eine wichtige finanzielle Hilfe darstellen.
Zu den absetzbaren Kosten gehören insbesondere:
- Schadensbeseitigung: Entfernung von Wasser- oder Schlammresten
- Reparatur und Sanierung: Wohnungen und Häuser (zB Fußboden, Verputz, PKW)
- Beschaffung zerstörter Gegenstände: Ersatz von Gegenständen, die für die übliche Lebensführung notwendig sind
- Mietkosten für eine Überbrückungsunterkunft: Kosten für vorübergehende Unterkünfte während der Sanierungsarbeiten
Bitte beachten Sie:
- Für den Zweitwohnsitz gelten oft andere Regelungen. Grundsätzlich gilt die Absetzbarkeit dieser Belastungen für (grundbücherliche) Eigentümer der betroffenen Liegenschaft.
- Erstattungen von Versicherungen sowie (staatliche) Subventionen sind von den absetzbaren Kosten abzuziehen.
Belege aufbewahren!
Vergessen Sie nicht, alle Belege aus dem Jahr 2024, die für die Arbeitnehmerveranlagung von Bedeutung sein könnten, aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Rechnungen, aber unter Umständen auch Kontoauszüge oder Fahrtenbücher.
Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Im nächsten Teil unserer Beitragsreihe werden wir Sie Anfang des kommenden Jahres auf die Erstellung und Einreichung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung vorbereiten – bleiben Sie gespannt!