Änderung bei der Berechnung der Vertreterpauchale wegen Verfassungswidrigkeit
Die Verordnung über Durchschnittssätzes für Werbungskosten sieht vor, dass steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers gem. § 26 EStG die Werbungskostenpauschale kürzen. Davon ausgenommen sind die nichtselbständigen Vertreter, bei welchen die Kürzung nicht anzuwenden ist. Das BFG hat zu dieser Ausnahmeregelung verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.2.2018 die Verfassungswidrigkeit dieser Ausnahmebestimmung bestätigt.
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eine höhere Werbungskostenpauschale, welche durch Verordnung näher geregelt ist.
Steuerfreie Kostenersätze gem. § 26 EStG, wie z.B. auch Tag- und Nächtigungsgelder oder Kilometergeld kürzen diese Pauschale. Nichtselbständigen Vertreter waren bislang von dieser Kürzung befreit, diese Begünstigung fällt nun weg.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichthofs erging zur VO in der bis zum 26. November 2015 geltenden Fassung. In der Zwischenzeit wurde auch derzeit geltende Fassung diesbezüglich angepasst. Die geänderte Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung 2018 anzuwenden. Gemäß unserem Verständnis kann somit bei der Veranlagung 2016 und 2017 die Vertreterpauschale noch nach der alten Rechtslage (ohne Kürzung) beantragt werden.
Praxishinweis:
Als Dienstgeber sind Sie nicht direkt von dieser Veränderung betroffen. Wenn Sie jedoch derartige Bestätigungen für bestimmte Dienstnehmer ausstellen, so empfehlen wir, diese Information an die betroffenen Dienstnehmer weiterzuleiten.