PwC | Österreich
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • Dienstleistungen
  • Steuerberatung
  • P&O Newsletter
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfung
  • Unternehmensberatung

Österreichische Familienbeihilfe in grenzüberschreitenden Fällen

In der heutigen globalisierten Welt werden immer mehr Mitarbeitende vermehrt grenzüberschreitend tätig, wodurch insbesondere im Zusammenhang mit Familienleistungen häufig Unklarheiten entstehen. Welcher Staat ist primär zur Leistung zuständig, welche Anspruchsvoraussetzungen gibt es und wie sieht das Antragsverfahren aus? Der folgende Blogbeitrag schafft Klarheit.

 

Grenzüberschreitende Zuständigkeiten

Österreichische Familienbeihilfe gebührt für ein Kind, welches den Lebensmittelpunkt und den Wohnsitz in Österreich hat und im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt.

In grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU/EWR/Schweiz kann ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe jedoch auch dann bestehen, wenn das Kind weder einen Lebensmittelpunkt noch einen Wohnsitz in Österreich hat. Vorausgesetzt wird jedoch ein relevanter Bezug zu Österreich. Die Zuständigkeitsregelungen sind in der EU Verordnung (VO 883/2004) definiert. Wichtig ist, dass in diesem Zusammenhang keine Wahlmöglichkeit für Eltern besteht. Zu Unrecht und/oder doppelt bezogene Familienleistungen führen zur Rückforderung durch die zuständigen Träger.

Die geltenden Zuständigkeitsregelungen der EU VO 883/2004 für grenzüberschreitende Fälle, lauten im Detail:

 

1.Beschäftigungsstaatprinzip

Befindet sich der gemeinsame Haushalt und Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, jedoch in der EU/EWR/Schweiz, ist Österreich sodann vorrangig zur Leistung von Familienbeihilfe zuständig, sofern mindestens ein Elternteil in Österreich beschäftigt und versichert ist (“Beschäftigungsstaatprinzip”).

Falls die österreichische Familienbeihilfe niedriger ist als die Familienleistungen im Wohnortstaat, kann die Differenz im Wohnortstaat (wo der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt) als Ausgleichs- oder Differenzzahlungen beantragt werden.

Bsp. Beide Elternteile sind in Österreich beschäftigt und versichert. Der gemeinsame Haushalt samt Lebensmittelpunkt befindet sich in Ungarn, wo auch die gemeinsamen Kinder wohnen. Aufgrund des Beschäftigungsstaatprinzips ist Österreich vorrangig für die Leistung von Familienbeihilfe zuständig. Ist die in Österreich ausbezahlte Familienbeihilfe geringer als die ungarischen Familienleistungen, kann die Differenz in Ungarn als Ausgleichszahlung beantragt werden.

 

2.Wohnortstaatprinzip

In Fällen, in denen beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt und versichert sind, führt das Beschäftigungsstaatprinzip zu keiner befriedigenden Lösung. Diesfalls greift das Wohnortstaatprinzip, welches vorsieht, dass jener Mitgliedsstaat vorrangig zuständig ist, in dem das Kind mit den Eltern lebt und in dem der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt. In solchen Fällen, kann jedoch ein Anspruch auf Ausgleichs- oder Differenzzahlungen, im anderen Beschäftigungsstaat bestehen..

Hinweis: Diese Regelung findet auch für getrenntlebende Elternteile Anwendung.

Bsp. Der Vater ist in Österreich beschäftigt und versichert, während die Mutter in Ungarn beschäftigt und versichert ist. Der gemeinsame Haushalt samt Lebensmittelpunkt befindet sich in Ungarn, wo auch die gemeinsamen Kinder wohnen. Aufgrund des Wohnortstaatprinzips ist Ungarn vorrangig für Familienleistungen zuständig. Ist die Ungarn ausbezahlte Familienleistung geringer als die österreichische Familienbeihilfe, kann die Differenz in Österreich als Differenzzahlung beantragt werden.

 

Antragsverfahren und Auszahlungsmodalitäten

Die österreichische Familienbeihilfe wird bei Geburt eines Kindes antragslos gewährt. Das bedeutet, dass Eltern hierzu nicht aktiv tätig werden müssen. In allen anderen Fällen (z.B. im Falle eines Zuzugs nach Österreich) ist ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe beim österreichischen Finanzamt notwendig. Dieser Antrag kann jederzeit (auch rückwirkend für die vergangenen fünf Jahre) gestellt. Primär anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass dies auf die Mutter zutrifft. Möchte der Vater einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen, muss er entweder nachweisen, dass er den Haushalt überwiegend führt oder eine Verzichtserklärung der Mutter abgeben.

Die Familienbeihilfe ist betragsmäßig gestaffelt und wird gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag monatlich ausbezahlt. Sie wird erstmalig ab dem Monat der Geburt oder des Zuzugs des Kindes gewährt. Abhängig vom Alter des Kindes und etwaiger Geschwisterkinder werden Zuschläge zum Grundbetrag gewährt.

Werte (Stand:

Juli 2025)

0-3

Jahre

3-10

Jahre

10-19

Jahre

Ab 19

Jahren

Monatlicher Grundbetrag an Familienbeihilfe pro Kind 138,40 Euro 148 Euro 171,80 Euro 200,40 Euro

 

Sollte ein Anspruch auf Ausgleichs- oder Differenzzahlung in Österreich bestehen, hat dies mittels Antrags (Formular „Beih38“) beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Sollten Sie  Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, ist das Team von People & Organisation gerne behilflich.

 

Achtung bei Remote Work im Wohnortstaat!

Ist Österreich aufgrund des Beschäftigungsstaatprinzips für Familienbeihilfeleistungen zuständig, laufen Mitarbeitende leicht Gefahr, diesen Anspruch zu verlieren, wenn sie physisch im ausländischen Wohnortstaat arbeiten (“Remote Work”). Abhängig vom ausländischen Wohnortstaat kann ein Wechsel in das ausländische Sozialversicherungssystem schon ab einer Remote Work Tätigkeit von 25% zwingend erfolgen, was folglich einen Verlust der österreichischen Familienbeihilfe bewirkt.

 

Haben Sie noch weitere Fragen zu grenzüberschreitenden Familienleistungen? Unser P&O Team von PwC Österreich unterstützt sie gerne.

Stay tuned! In unserem nächsten Blogbeitrag informieren wir Sie von welchen Steuervorteilen Familien in Österreich profitieren können.

FB twitter Linkedin
Foto von Barbara Mechtler
Barbara Mechtler Manager, P&O Tax Consulting
Kontakt aufnehmen linkedin
Foto von Carina Siess
Carina Siess Senior Associate, P&O Tax Consulting Kontakt aufnehmen

Neueste Beiträge

  • Österreichische Familienbeihilfe in grenzüberschreitenden Fällen
  • Gesetzesänderungen im Lichte der Pensionswelle – (Neue) Teilpension und Einschränkung der Altersteilzeit
  • Die Pensionswelle ist kein Schicksal – sondern eine Gestaltungsaufgabe.
  • Ihr Pensionsantritt aus steuerlicher Sicht: Regelungen, Tipps und Strategien für eine sorgenfreie Alterspension
  • Aktuell: Der Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025 wurde vom Parlament beschlossen

P&O abonnieren

wöchentliche Updates erhalten
  • Presse
  • Kontakt
© 2015 — 2023 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Cookies akzeptieren Nur notwendige Cookies akzeptieren Cookie Einstellungen
Manage consent

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-advertisement1 yearSet by the GDPR Cookie Consent plugin, this cookie is used to record the user consent for the cookies in the "Advertisement" category .
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
pwc-at-po-newslettersessionNo description
Analytics
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
_ga_1V9WYG3QMY2 JahreThis cookie is installed by Google Analytics.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Präsentiert von CookieYes Logo