Neuerungen für die Sachbezugsbewertung: Zinsersparnis – Änderung der Sachbezugsbewertung ab 1.1.2024
Die Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Bereich der Zinsersparnisse enthält Neuregelungen im Bereich von unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Dienstgeberdarlehen.
Zinsersparnis bei Gehaltsvorschüssen und Dienstgeberdarlehen
Seit dem 1.1.2024 gelten aufgrund der geänderten Sachbezugswerteverordnung neue Berechnungsmethoden für die Zinsersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Dienstgeberdarlehen.
Unverändert bleibt der Freibetrag von 7 300 Euro. Für Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen bis zu diesem Betrag ist kein Sachbezug anzusetzen. Wird der Freibetrag überschritten, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
NEU: Aufgrund der Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird bei der Berechnung des Sachbezugswertes unterschieden, ob das Darlehen/der Vorschuss variabel verzinst, fix verzinst oder unverzinst ist.
Variabler Sollzinssatz
Hier ist weiterhin die geltende Rechtslage anzuwenden. Es spielt daher keine Rolle, ob der Darlehensvertrag zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer:in vor oder nach dem 1.1.2024 abgeschlossen wurde. Der für die Sachbezugsermittlung maßgebliche Referenzzinssatz wird jedes Jahr neu ermittelt und wird vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festgesetzt. Für das Jahr 2024 beträgt der Referenzzinssatz 4,50 Prozent.
Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten variablen Sollzinssatz ist bei der Berechnung des Sachbezugs zu berücksichtigen.
Es kann daher – da einerseits der vereinbarte Sollzinssatz variabel und andererseits der Referenzzinssatz ein fixer Wert ist – zu unterschiedlichen Sachbezugswerten in den einzelnen Kalendermonaten kommen.
Fixer Sollzinssatz
Fix verzinsliche Dienstgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse unterliegen ab 1.1.2024 einer neuen Rechtslage.
Der Referenzzinssatz wird einmalig zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags ermittelt. Als Referenzzinssatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um einen Abschlag von zehn Prozent, anzusetzen. Der als Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten fixen Sollzinssatz ermittelte Sachbezugszinssatz bleibt dann für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert.
HINWEIS: Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen, die bis zum 31.12.2023 vereinbart wurden, unterliegen ab dem 1.1.2024 der neuen Rechtslage, es sei denn der:die Dienstnehmer:in widerspricht bis zum 30.6.2024. Im Falle eines Widerspruchs ist weiterhin der jährlich wechselnde variable Referenzzinssatz anzuwenden.
Keine Sollzinsen
Für unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen gelten dieselben Regelungen wie für fixe Sollzinssätze.
Sollte Ihre Gehaltsverrechnung von den Neuregelungen betroffen sein, steht Ihnen das People and Organisation Team im Fall von Auslegungs- oder Abwicklungsfragen gerne beratend zur Seite.
