Neuerungen für die Sachbezugsbewertung: Elektrofahrzeuge / Ladeeinrichtungen
Die Änderung der Sachbezugswerteverordnung hinsichtlich Elektrofahrzeuge enthält Klarstellungen betreffend die Zuordnung von Lademengen und die Sachbezugsermittlung bei geleasten Ladeeinrichtungen:
Ab 1. Jänner 2023 rückwirkend geändert: Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge
Wird ein firmeneigenes Elektrofahrzeug an einer nicht-öffentlichen Ladestation (zB beim Dienstnehmenden zu Hause) aufgeladen, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn
- die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-Fahrzeug sichergestellt wird.
Die Sachbezugswerteverordnung stellt nun klar, dass diese Zuordnung nicht zwingend durch die Ladeeinrichtung (zB Wallbox) erfolgen muss. Die Lademengenzuordnung kann vielmehr auch durch das Elektrofahrzeug selbst (sog. „In-Vehicle-Aufzeichnungen“), eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) sowie mittels Chip/RFID-Karte oder Schlüssel sichergestellt werden.
Gemäß der nunmehr rückwirkend ab 1.1.2023 geltenden Neufassung kommt es nicht mehr auf die technische Lösung an. Ausschlaggebend ist allein, dass die Lademengen nachweislich dem Elektrofahrzeug entsprechend zugeordnet werden können.
Der Strompreis für die Höhe des Kostenersatzes ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum 30. November jeden Jahres zu veröffentlichen. Als maßgeblicher Kostenersatz für das Kalenderjahr 2024 sind 33,182 Cent/KWh anzusetzen.
Ist eine Zuordnung der Lademenge aus einer nicht-öffentlichen Ladestation nicht möglich, ist ein pauschaler Kostenersatz von 30 Euro pro Kalendermonat sachbezugsfrei. Für Lohnzahlungszeiträume im Kalenderjahr 2023 gilt diese Regelung auch dann, wenn eine Zuordnung lediglich durch die verwendete Ladeeinrichtung nicht möglich war. Der im Jahr 2023 abgerechnete, steuerfreie Kostenersatz iHv 30 Euro pro Monat kann unverändert bestehen bleiben, wenn die Ladeeinrichtung nicht in der Lage war, die Lademenge dem Elektrofahrzeug zuzuordnen, eine Zuordnung jedoch mittels einer anderen Lösung möglich war.
Vom Dienstgeber geleaste Ladeeinrichtungen
Ersetzt der Dienstgebende seinem Dienstnehmenden ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das firmeneigene Elektrofahrzeug oder schafft er für den Dienstnehmenden eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2 000 Euro übersteigende Wert als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Für jene Anwendungsfälle, in denen der Dienstgeber diese Ladeeinrichtung least und seinem Dienstnehmenden zur Verfügung stellt, wurde nun klargestellt, dass für die Sachbezugsbewertung auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen ist. Als Sachbezug ist jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2 000 Euro übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.
Sollte Ihre Gehaltsverrechnung von den Neuregelungen betroffen sein, steht Ihnen das People and Organisation Team im Fall von Auslegungs- oder Abwicklungsfragen gerne beratend zur Seite.
