PwC | Österreich
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • Dienstleistungen
  • Steuerberatung
  • P&O Newsletter
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfung
  • Unternehmensberatung

Neue EAS: BMF verneint Homeoffice-Betriebsstätte bei „Nicht-Verlangen“ von Homeoffice-Tätigkeit seitens der Arbeitsgebenden

Vor kurzem veröffentlichte das BMF eine neue EAS 3445 und verneinte aufgrund des „Nicht-Verlangens“ der Homeoffice-Tätigkeit seitens der Arbeitsgebenden das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte.

 

Sachverhalt:

Eine in Österreich ansässige Person ist im Rechnungswesen einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding AG beschäftigt. Sie arbeitet dauerhaft drei Tage in der Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland. Die restlichen zwei Tage geht sie ihrer Tätigkeit in ihrer Privatwohnung in Österreich nach. Fraglich war, ob die deutsche Holding AG dadurch eine Homeoffice-Betriebsstätte in Österreich begründet.

 

Meinung des BMF:

Gem BMF liegt keine Betriebsstätte vor, wenn:

  • die Tätigkeit als reine Hilfstätigkeit qualifiziert, oder
  • die Tätigkeit im Homeoffice bloß gelegentlich ausgeübt wird, oder
  • wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt.

Eine Tätigkeit kann nur als bloße Hilfstätigkeit qualifizieren, sofern sie nicht das Kerngeschäft der Gesellschaft bildet. Im konkreten Fall zählen die Tätigkeiten im Rechnungswesen nach Ansicht des BMF zu den üblichen Tätigkeiten einer geschäftsleitenden Holding, die im Konzern an andere Gesellschaften erbracht werden. Die Ausnahme für Hilfstätigkeiten greift folglich nicht.

Bei einer Nutzung des Homeoffice an zwei Tagen in der Woche wird nach Ansicht des BMF die Schwelle der bloß gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit überschritten, womit nach der österreichischen Verwaltungspraxis eine faktische Verfügungsmacht über die feste Einrichtung Homeoffice grundsätzlich fingiert und das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte bejaht wird.

Im konkreten Fall verneint hingegen das BMF, in Anlehnung an den OECD-MK 2017, das Vorliegen einer faktischen Verfügungsmacht und damit einer Betriebsstätte, da die deutsche Holding das Arbeiten im Homeoffice von ihrer Mitarbeiterin nicht verlangt. Dies wird damit begründet, dass die Holding ihrer Mitarbeiterin einen eigenen Arbeitsplatz zur ständigen Benützung in Deutschland zur Verfügung stellt und die Mitarbeiterin ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz drei Tage pro Woche nachgeht. Mangels Verlangens des Arbeitgebers und der damit verbundenen faktischen Verfügungsmacht liegt eine Betriebsstätte in Österreich nach Ansicht des BMF folglich nicht vor.

Für leitende Angestellte soll nach Auffassung des BMF hingegen ein ledigliches Nicht-Verlangen der Tätigkeit im Homeoffice keine Bedeutung für die Qualifikation als Betriebsstätte haben.

 

Praxishinweise:
  • Für die Praxis stellt es eine wesentliche Erleichterung dar, dass das BMF nun bestätigt, dass keine Betriebsstätte für jene Praxisfälle, vorliegt, in denen nicht-leitende Mitarbeitenden ihre Tätigkeit 2 Tage im Homeoffice und 3 Tage im Office nachgehen. Dabei stellt das BMF auf das Nicht-Verlangen der Homeoffice-Tätigkeit seitens der Arbeitgebenden ab. Wesentlich dafür ist, dass die Unternehmen den Nachweis bringen, dass der Arbeitsplatz im Office auch tatsächlich genützt wird.

 

  • Alle anderen Fälle, wie bei der Homeoffice-Tätigkeit von leitenden Angestellt:innen und Führungspersonal oder überwiegender Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice, werden in der Praxis weiterhin einzelfallbezogen analysiert und beurteilt werden müssen, inwieweit die nunmehr weiteren Ausschlussgründe für eine Homeoffice-Betriebsstätte greifen und auch dokumentiert werden können.

 

  • Bevor Unternehmen dem Wunsch ihrer Mitarbeitenden nach (mehr) Homeoffice-Tagen entsprechen, sollte daher jedenfalls vorab genau überprüft werden, welche steuerrechtlichen Auswirkungen sich auf den ersten Blick unwesentliche Änderungen im Set-up nach sich ziehen. Wesentlich ist dabei auch, wie das Nicht-Verlangen der Homeoffice Tätigkeit seitens der Arbeitgebenden dokumentiert werden kann. Auch die vertraglichen Regelungen zum Homeoffice, beispielsweise direkt im Dienstvertrag oder in Homeoffice-Leitlinien, können als mögliche Dokumentation dienen. Dabei ist aus dem arbeitsvertraglichen Blickwinkel auch auf mögliche Ansprüche der Dienstnehmenden Bedacht zu nehmen.
FB twitter Linkedin
TagsArbeitsplatzBetriebsstättehomeoffice
Foto von Martin Jann
Martin Jann Partner, Tax
Kontakt aufnehmen
Foto von Marlies Ursprung-Steindl
Marlies Ursprung-Steindl Manager, Tax
Kontakt aufnehmen

Neueste Beiträge

  • Leadership im Fokus: Emotion, Kognition und Verhalten
  • Die Benefitslandschaft im Wandel: Liegen Ihre Benefits im Trend?
  • Kurzupdate zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025
  • Arbeitsrechtliche Gestaltung von Benefits: Tipps für die Praxis
  • Steuerliche Änderungen bei Elektrofahrzeugen, ab 1. April 2025

P&O abonnieren

wöchentliche Updates erhalten
  • Presse
  • Kontakt
© 2015 — 2023 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Cookies akzeptieren Nur notwendige Cookies akzeptieren Cookie Einstellungen
Manage consent

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-advertisement1 yearSet by the GDPR Cookie Consent plugin, this cookie is used to record the user consent for the cookies in the "Advertisement" category .
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
pwc-at-po-newslettersessionNo description
Analytics
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
_ga_1V9WYG3QMY2 JahreThis cookie is installed by Google Analytics.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Präsentiert von CookieYes Logo