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Änderungen in COVID-19-Kurzarbeit Phase 3

Bis 02.11.2020 kann die COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 auch rückwirkend ab 01.10.2020 beantragt werden. Die Beihilfenberechnung und Entgeltberechnung erfolgt zwar grundsätzlich wie in Phase 2, aber folgende wesentliche Änderungen sollten Sie beachten:

 

Arbeitszeit in der Kurzarbeit
  • Im Zuge der Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit kann ein durchschnittliches Arbeitszeitausmaß im Kurzarbeitszeitraum von 30% der Normalarbeitszeit bis maximal 80% der Normalarbeitszeit geplant werden (Arbeitszeitausfall zwischen 70% und 20%). In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden, es ist aber eine Begründung und Genehmigung durch die Sozialpartner erforderlich (siehe Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung).
  • Es liegt kein Rückforderungstatbestand vor, wenn im Zuge der Umsetzung der Kurzarbeit z.B. aufgrund einer verbesserten Auftragslage im Durchschnitt der Arbeitszeitausfall von 20% unterschritten wird. Eine Überschreitung des durchschnittlich 70%igen Arbeitszeitausfalls ist aber nicht zulässig. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 Prozent möglich, die aber ausgeglichen werden müssen.
  • Bevor Lehrlinge in die Kurzarbeit Phase III einbezogen werden können, muss die Ausbildung sichergestellt werden. Es besteht die Verpflichtung, dass mindestens 50% ihrer Ausfallzeit für Aus- und Weiterbildung genutzt werden z.B. auch in Lehrwerkstätten eines anderen Betriebes oder durch überbetriebliche Lehrausbildungen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zu einer Rückforderung der Beihilfe. Für die Lehrlinge ist im Durchführungsbericht darzulegen, welche konkreten Maßnahmen in welchem Ausmaß pro Lehrling stattgefunden haben.

 

Aus- und Weiterbildung in der Ausfallzeit
  • Für Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit vorzusehen, es handelt sich nicht um eine Förderungsvoraussetzung (Ausnahme: Lehrlinge, die in die Kurzarbeit einbezogen werden, siehe oben).
  • Sieht der Arbeitgeber Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vor, besteht für Arbeitnehmer eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der Ausfallzeit.
  • Das AMS bietet spezielle Förderungen zur Finanzierung von Bildungsmaßnahmen während der Ausfallstunden an. Details werden noch bekannt gegeben.
  • Arbeitgeber können z.B. bei erhöhtem Arbeitsbedarf einseitig eine Unterbrechung oder einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme anordnen, müssen dann aber allenfalls die Kosten der abgebrochenen Bildungsmaßnahme tragen. Arbeitnehmer haben in diesem Fall das Recht die Bildungsmaßnahme spätestens binnen 18 Monaten nachzuholen.
  • Die Bildungszeit gilt hinsichtlich der Entlohnung als Arbeitszeit, wird jedoch als Ausfallstunden gefördert und zählt nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30% mit. Es sollte daher eine gesonderte Erfassung dieser Zeiten in der Zeiterfassung erfolgen.

 

Kurzarbeitsbeihilfe
  • In die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe (Bruttoentgelt nach § 49 ASVG des letzten vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte) sind anders als in der Phase 1 und 2 auch widerrufliche Überstundenpauschalen einzubeziehen, wenn sie vor Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufen wurden. Beachten Sie daher bei der Antragstellung, dass Sie in diesem Fall auch bei durchgängiger Kurzarbeit das bisher angesetzte Bruttoentgelt korrigieren müssen.
  • Erhöhungen des Entgelts während des Kurzarbeitszeitraumes bleiben für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe grundsätzlich unberücksichtigt. Abweichungen aufgrund von kollektivvertraglichen Anpassungen, Vorrückungen udgl werden bei der Beihilfenberechnung jedoch im Ausmaß von maximal 5% toleriert. Da die Anwendungen zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 erst ab 16.11.2020 zur Verfügung stehen werden, ist noch nicht bekannt wie diese 5% Grenze genau umgesetzt sein wird.

 

Entgeltanspruch der Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer erhalten wie bisher ein Mindestbruttoentgelt nach der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gemäß § 37b Abs 6 AMSG (ca. 80/85/90% des Nettolohns vor Kurzarbeit).
  • Wie bereits in Phase 2 der Kurzarbeit wird die Mindestentgeltgarantie nicht durchgerechnet: Ist das arbeitsvertragliche Entgelt für die Ist-Arbeitsleistung im Kalendermonat höher als das Mindestbruttoentgelt, gebührt das höhere Ist-Arbeitsentgelt.
  • Widerrufliche Überstundenpauschalen sind, sofern sie bis zu Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufen wurden, in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindestbruttoentgelts miteinzubeziehen.
  • In Phase 1 und 2 der Kurzarbeit haben sich kollektivvertragliche Erhöhungen und Vorrückungen zwar auf das Entgelt für die geleistete und fortgezahlte Arbeitszeit ausgewirkt, aber nicht auf das Mindestbruttoentgelt (mit Ausnahmen bei Lehrlingen). In Phase 3 der Kurzarbeit ist auch das Mindestbruttoentgelt im Fall von kollektivvertraglichen Entgeltanpassungen wie kollektivvertraglichen Erhöhungen, Vorrückungen, Biennalsprüngen udgl zu erhöhen („Entgeltdynamik“). Dabei ist die Bemessungsgrundlage (= Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) für die Ermittlung des Mindestbruttoentgelts in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem die Mindestlöhne laut Kollektivvertrag erhöht wurden.

 

Sonstiges
  • Bezüglich der Behaltefrist besteht kein Unterschied zur Phase 2.
  • Das Unternehmen muss sich ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen. Für den Fall, das Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut wurden, soll nach Möglichkeit eine Woche des laufenden Urlaubsanspruches innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes konsumiert werden, wenn noch Urlaubsguthaben bzw. Zeitguthaben vorhanden sind.

 

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TagsCOVID-19KurzarbeitPhase 3
Foto von Alexandra Platzer
Alexandra Platzer Director, Tax Solutions
+43 676 833773011

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