COVID-19-Steuermaßnahmengesetz: Verlängerung der bestehenden Abgabenstundungen und keine Vorschreibung von Anspruchszinsen bis 31.3.2021

Derzeit gilt eine Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021. Diese Frist wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021, werden in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt werden. Sofern seit März 2020 noch kein Stundungsantrag gestellt wurde, ist ein […]

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