COVID-19-Steuermaßnahmengesetz: Verlängerung der bestehenden Abgabenstundungen und keine Vorschreibung von Anspruchszinsen bis 31.3.2021
Derzeit gilt eine Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021. Diese Frist wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021, werden in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt werden.
Sofern seit März 2020 noch kein Stundungsantrag gestellt wurde, ist ein solcher bis zum 31.3.2021 – unabhängig von den Voraussetzungen des § 212 Abs 1 BAO (d.h. vereinfachte Voraussetzungen und Rechtsanspruch) – zu bewilligen. Derzeit ist unklar, ob für Veranlagungssteuern (d.h. insbesondere Jahressteuererklärungen) für ein Zahlungsziel 31.3.2021 ein Stundungsantrag zu stellen ist.
Weiters entfällt die Vorschreibung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2019.
Sofern im September ein Ratenzahlungsplan vereinbart wurde, ergeben sich keine Änderungen. Dieser sollte daher unverändert fortgeführt werden.