Urlaubsgeld im Sommer: Was bei Sonderzahlungen und der begünstigten Besteuerung zu beachten ist!
Sonderzahlungen wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind zusätzliche finanzielle Zuwendungen zu den laufenden Bezügen, die nicht mehr wegzudenken sind. Umgangssprachliche werden Sonderzahlungen wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, oftmals auch als 13. und 14. Lohn/Gehalt bezeichnet.
In diesem Beitrag widmen wir uns der steuerlichen Einordnung dieser Sonderzahlungen, sowie spannenden Sonderfällen und Besonderheiten.
Wussten Sie, dass…
…das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als Sonderzahlungen nicht durch ein Gesetz geregelt sind, sondern durch die unterschiedlichen Kollektivverträge. Alternativ können Sonderzahlungen auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden, sollten Arbeitnehmende keinem Kollektivertrag unterliegen. Das bedeutet also: Wer keinem Kollektivvertrag unterliegt, hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf diese Sonderzahlungen, da es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt. In welchen Monaten die Sonderzahlungen ausgezahlt werden müssen, hängt vom anzuwendenden Kollektivvertrag ab. In der Regel wird das Urlaubsgeld meist zwischen Mai und Juli und das Weihnachtsgeld im November oder Dezember ausgezahlt.
Wie verschiedene Auszahlungsmodelle die Arbeitswelt beeinflussen können, erfahren Sie im aktuellen P&O Blogbeitrag von unserem Workforce Transformation Team.
Was ist an diesen Sonderzahlungen steuerlich besonders?
Grundsätzlich werden Sonderzahlungen (z.B. Einmalzahlung
en, Bonus, Urlaubs- und Weihnachtsgeld…) innerhalb des Jahressechstel, mit festen Steuersätzen begünstigt besteuert.
für die ersten | EUR 620,00 | 0,00% |
für die nächsten | EUR 24.380,00 | 6,00%
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für die nächsten | EUR 25.000,00 | 27,00%
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für die nächsten | EUR 33.333,00 | 35,75%
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darüber | Tarifsteuersatz |
Die Bemessungsgrundlage für den begünstigten Steuersatz ist die Summe der sonstigen Bezüge, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge bis zum Jahressechstel. Bei Auszahlung der ersten Sonderzahlung ist zudem der Freibetrag von EUR 620,00 einmalig pro Jahr von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
Wichtig: Die sonstigen Bezüge werden nur bis zur Grenze des (individuellen) Jahressechstels begünstigt besteuert! Sonderzahlungen, die betragsmäßig über das (individuelle) Jahressechstel hinausgehen, werden mit dem progressiven Tarifsteuersatz, wie laufende Bezüge, versteuert.
Jahressechstel
Das Jahressechstel ist ein individueller Freibetrag für Arbeitnehmende, und stellt den Höchstbetrag dar, bis zu welchem, Sonderzahlungen mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden können. Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass bei gleichbleibenden Bezügen das Jahressechstel zwei Monatsgehälter entspricht. Sonstige Bezüge können maximal bis zum (individuellen) Jahressechstel begünstigt besteuert werden. Überschreitungen, auch als „Jahressechstelüberhang“ bekannt, werden zusammen mit den laufenden Bezügen mit dem laufenden Tarifsteuersatz versteuert.
Achtung: Es gibt eine Bagatellgrenze! Sollte Ihr persönliches Jahressechstel die Bagatellgrenze (EUR 2.570,00 für 2025) nicht überschreiten, so werden die Sonderzahlungen nicht besteuert! Bei einem monatlichen Bruttogehalt von bis zu EUR 1.285,00 fällt somit keine Lohnsteuer auf die sonstigen Bezüge an.
Bei jeder Auszahlung einer Sonderzahlung (z.B. Bonus, Urlaubs- und Weihnachtsgeld…) ist das Jahressechstel neu zu berechnen.
Wird eine dem Vorjahr zuzuordnende Sonderzahlung erst im Folgejahr ausbezahlt, ist dies steuerrechtlich in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem die Auszahlung erfolgt.
Anmerkung: Die Arbeitnehmenden können dadurch steuerliche Nachteile haben, da es unter Umständen zu einem Jahressechstelüberhang kommt und Sonderzahlung daher mit dem Tarifsteuersatz zu besteuern sind
Sonderfälle
Das Urlaubsgeld wird im Normalfall bei Fälligkeit gemeinsam mit dem monatlichen Lohn/Gehalt von den Arbeitgebenden ausbezahlt.
In einigen Kollektivverträgen finden sich jedoch auch davon abweichende Regelungen. In einigen Kollektivverträgen sind Sonderzahlungen quartalsweise oder erst beim Urlaubsantritt vorgesehen. Das trifft etwa auf die Versicherungsbranche (nur im Innendienst), die Gastronomie und Hotellerie zu.
Eine weitere Sonderregelung besteht im Hinblick auf das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Arbeitnehmende, die dem BUAG unterliegen, erhalten das Urlaubsgeld erst mit tatsächlichem Urlaubsantritt.
Weitere Sonderregelungen findet sich beispielsweise im Kollektivvertrag „Bauhilfsgewerbe“ sowohl für Angestellte und Arbeiter:innen. Im Falle von Angestellten, die nicht dem BUAG unterliegen, ist das Urlaubsgeld mit Antritt des ersten Urlaubs fällig. Sollte kein Urlaub konsumiert werden, ist das Urlaubsgeld am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen. Diese Regelung finden sich auch im Kollektivvertrag „Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe“. In diesem Kollektivvertrag ist zudem noch zu beachten, dass bei einer Aufteilung des Urlaubes, jeweils nur der entsprechende aliquote Anteil des Urlaubszuschusses ausbezahlt wird.
Sollten Sie zur Berechnung des Jahressechstels, zu weiteren Sonderformen oder zu Ihrem Kollektivvertrag Fragen haben, steht Ihnen das P&O Team gerne zur Verfügung.