Steuerlich begünstigte Benefits: Lassen Sie Ihre Mitarbeiter davon profitieren
Benefits fördern nicht nur das Wohl der Mitarbeitenden, sondern auch das Unternehmensklima insgesamt. In unserem P&O Breakfast vom 6. Mai 2025 haben wir steuer- und beitragsfreie Zuwendungen durchleuchtet und zusammengefasst was Arbeitgeber dabei zu beachten haben. Nachfolgend ein kurzer Überblick:
Telearbeit
- Bis zu EUR 3 pro Telearbeitstag und maximal EUR 300 pro Jahr sind steuerfrei, wenn der gesamte Arbeitstag im Home-Office oder an einem anderen vereinbarten Ort (z.B. Co-Working Space) stattfindet.
- Die Erfassung dieser Tage auf dem Lohnzettel ist obligatorisch.
Veranstaltungen, Geschenke und Jubiläen
- Firmenfeiern und -veranstaltungen sind bis zu EUR 365 pro Jahr und Mitarbeitenden steuerfrei.
- Dabei gewährte Sachgeschenke können bis EUR 186 pro Jahr und Mitarbeitenden steuerfrei gewährt werden.
- Bei speziellen (runden) Jubiläen können Sachgeschenke bis zu EUR 186 steuerfrei vergeben werden.
- Zuwendungen zu persönlichen Anlässen, wie Geburtstage oder Hochzeiten, sind jedoch voll steuerpflichtig.
- Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Öffi-Ticket, Werkverkehr, KFZ und Fahrrad
- Öffi-Ticket: Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind steuerfrei, sofern das Ticket am Wohn- oder am Arbeitsort gültig ist. Auch ein teilweiser Kostenersatz ist steuerfrei möglich.
- Werkverkehr: Mitarbeitenden können zwischen Wohn- und Arbeitsort steuerfrei befördert werden, sofern ein massenbeförderungsmittelähnliches Fahrzeug verwendet wird.
- E-Carsharing: Bis zu EUR 200 pro Jahr und Mitarbeitenden für nicht beruflich veranlasste Fahrten mit E-KFZ, E-Motorräder, E-Bikes und E-Scooter im Rahmen des Carsharings sind steuerfrei. Der Zuschuss kann auch in Form von Gutscheinen erfolgen.
- Firmenfahrrad: Die Privatnutzung arbeitgebereigener Fahrräder ist steuerfrei möglich und ist mit einem Sachbezug von null zu bewerten. Für Job-Fahrad-Varianten beraten wir Sie gerne.
- Firmenwagen: Die Privatnutzung arbeitgebereigener KFZ ist als Sachbezugswert zu berücksichtigen. Die Höhe des Sachbezugswerts hängt vom CO2-Emissionswert ab:
*) Zeitpunkt der Erstanschaffung maßgeblich
- Ladekosten für E-KFZ: Ohne Beleg ist ein maximaler Pauschalbetrag von EUR 30 pro Monat zulässig. Zusätzlich können für eine private Ladeeinrichtung bis zu EUR 2.000 erstattet werden.
Verpflegung und Rabatte
- Freiwillige Mahlzeiten, Kaffee und Obst am Arbeitsplatz sind steuerfrei.
- Essensgutscheine sind bis zu EUR 8 für Mahlzeiten und bis zu EUR 2 für Lebensmittel pro Arbeitstag steuerfrei.
- Rabatte auf Dienstleistungen und Waren des Arbeitgebers bleiben bis zu 20 % steuerfrei. Werden höherer über 20 % liegende Rabatte gewährt, gilt ein Steuerfreibetrag von EUR 1.000 pro Jahr und Mitarbeitende. Betragsmäßig höhere Rabatte unterliegen der Steuerpflicht.
Sport und Gesundheit
- Die Nutzung von Sportanlagen, die im Eigentum des Arbeitgebers oder gemeinsam mit mehreren Arbeitgebern betrieben werden, ist steuerfrei.
- Zuschüsse zu fremden Sportanlagen sind steuerpflichtig.
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind steuerfrei, wenn sie vom gesetzlichen Krankenversicherungsangebot umfasst sind und von qualifizierten Anbietern erbracht werden.
- Impfungen sind auch in Form von Zuschüssen steuerfrei, wenn sie vom „Impfplan Österreich“ erfasst sind.
Kinderbetreuung, Zukunftssicherung, Aus- und Fortbildung
- Kinderbetreuung: Bis zu EUR 2.000 pro Jahr und Kind können direkt an qualifizierte Einrichtungen, in Form von Gutscheinen oder an die Mitarbeitenden selbst steuerfrei erstattet werden.
- Zukunftssicherung: Für private Kranken-, Lebens-, Unfall- oder Pensionsversicherung können bis zu EUR 300 pro Jahr steuerfrei gewährt werden.
- Aus- und Fortbildung: Kostenersatz ist bei Vorliegen eines betrieblichen Interesses steuerfrei möglich.
Um attraktive maßgeschneiderte Benefits anbieten zu können, empfehlen wir die damit verbundenen arbeitsrechtlichen, steuer- und beitragsrechtlichen Themenstellungen vorweg abzuklären.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Benefits und begleiten Sie bei der Umsetzung.
