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Was Sie beim Fahren mit ausländischen Kennzeichen wissen müssen

Die grenzüberschreitende Nutzung von Kraftfahrzeugen gewinnt in einer zunehmend globalisierten Welt immer mehr an Bedeutung. Welche Regelungen für das Lenken von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen gelten und welche Strafen bei Missachtung drohen, erfahren Sie im folgenden Blogbeitrag.

 

Wie lange ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen im Inland verwendet werden darf, hängt davon ab, ob der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich oder im Ausland liegt. Dabei ist zu beachten, dass sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges nach dem Wohnsitz des Fahrzeugnutzers richtet.

 

Fahrzeugnutzer mit Wohnsitz in Österreich: Monatsfrist!

Generell dürfen Fahrzeugnutzer mit österreichischem Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich nur Fahrzeuge mit inländischer Zulassung und inländischem Kennzeichen lenken. Um diese zu erlangen, muss eine gültige KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Spätestens mit der Zulassung zum Verkehr in Österreich werden auch entsprechende Abgaben, wie die Normverbrauchsabgabe, die KFZ-Steuer und die motorbezogene Versicherungssteuer fällig.

Wird jedoch ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen genutzt, so muss spätestens einen Monat nach Einbringung ins Inland eine Ummeldung erfolgen. Eine Verlängerung der Monatsfrist kann beantragt werden, jedoch ist nachweislich glaubhaft zu machen, dass eine inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte. Wird keine Ummeldung vorgenommen, muss das Fahrzeug ausgeführt werden bzw. müssen die ausländischen Kennzeichentafeln gemeinsam mit dem Zulassungsschein bei der zuständigen Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft abgegeben werden.

 

Fahrzeugnutzer ohne Wohnsitz in Österreich: Jahresfrist!

Verfügen Fahrzeugnutzer weder über einen Wohnsitz noch über einen Lebensmittelpunkt in Österreich, so kann das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen (EU-Mitgliedstaaten) für eine Dauer von maximal einem Jahr ab Einbringung ins Inland genutzt werden. Mit jeder Einbringung beginnt die Jahresfrist neu zu laufen. Dabei muss der Fahrzeugnutzer beweisen, dass das Fahrzeug keinen dauernden Standort in Österreich hat.

 

Zulassungsinhaber vs. Fahrzeugnutzer

Wird ein Fahrzeug gemietet, geleast, von einem ausländischen Verwandten entlehnt oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem ausländischen Dienstgeber zur Verfügung gestellt, hat der Fahrzeugnutzer den Beweis zu erbringen, dass das Fahrzeug über keinen dauernden Standort in Österreich verfügt. Gelingt der Beweis nicht, so ist eine inländische Zulassung zu beantragen.

 

Strafen bei Missachtung

Zuständig für die Kontrolle und Einhaltung der Regelungen für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen sind die Polizei, die Finanzpolizei und die Finanzämter. Wird im Zuge einer Kontrolle festgestellt, dass für ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen eine inländische Zulassung beantragt hätte werden sollen, drohen Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen. Neben dem Fahrzeugnutzer hat auch der Zulassungsinhaber mit Strafen zu rechnen.

 

 

 

 

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TagsFahrzeugKennzeichenKFZ-SteuerStrafenZulassung
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Barbara Mechtler Manager, P&O Tax Consulting
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