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Tipps für Ihre Arbeitnehmerveranlagung – Teil 2

Zu Beginn des neuen Jahres stellen sich viele Arbeitnehmende die Frage, welche Schritte bei Einreichung der persönlichen Steuererklärung 2024 zu beachten sind. Wie in unserem Blogbeitrag vom November angekündigt, haben wir im aktuellen Beitrag die wichtigsten Tipps für Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2024 zusammengefasst. So sind Sie bestens vorbereitet, um Ihre steuerlichen Angelegenheiten effizient und stressfrei zu regeln.

Tipps vor der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung

  • Falls noch kein Zugang zu FinanzOnline vorliegt, ist dieser erstmalig zu beantragen. Die Zugangsdaten werden Ihnen aus Sicherheitsgründen per Post zugesendet.

Achtung: Ab 1. Oktober 2025 ist zusätzlich eine 2-Faktor-Authentifizierung zum Login in FinanzOnline notwendig.

  • Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht unter anderem wenn Einkünfte aus zwei oder mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig erzielt werden, bei ausländischen Einkünften und/oder bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sowie bei Einkünften aus Kapitalvermögen (welches nicht durch die Kapitalertragssteuer endbesteuert ist).
  • Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 in Papierform ist der 30. April 2025. Bei Einreichung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni 2025. Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gilt eine Antragsfrist von fünf Jahren (somit bis Ende 2029 für die Erklärung 2024).
  • Die Jahreslohnzettel für 2024 sind vom Arbeitgebenden bis spätestens 28. Februar 2025 zu übermitteln. Im Fall von Arbeitslosen- oder Krankengeld müssen Bezugsnachweise vom AMS und/oder der ÖGK übermittelt werden.

Tipps während der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung

  • Überprüfen Sie in den in FinanzOnline hinterlegten Grunddaten, ob die Bankverbindung aktuell ist.
  • Wählen Sie, ob die Zustellung von behördlichen Schriftstücken elektronisch oder postalisch erfolgen soll. Werden Bescheide in FinanzOnline elektronisch zugestellt, können diese jederzeit eingesehen werden.
  • Überprüfen Sie, ob alle Lohnzettel und sonstigen Bezugsnachweise übermittelt wurden. Eine Vorberechnung der Steuer ist erst sinnvoll, sofern alle Daten für 2024 übermittelt wurden. Bei Vorliegen ausländischer Bezüge, nutzen Sie das Formular International (L1i), um diese korrekt zu berücksichtigen.
  • Auch Spenden- oder Kirchenbeitragsnachweise müssen übermittelt werden. Falls Nachweise fehlen, muss die entsprechende Organisation eine Nachmeldung veranlassen, damit diese Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
  • Als weitere Sonderausgaben können beispielsweise Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, Steuerberatungskosten oder Öko-Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag im Formular L1k-bF anzugeben, auch wenn dieser bereits in der Lohnverrechnung geltend gemacht wurde. Eine Aufteilung  zwischen den Eltern ist möglich. Bei falscher oder doppelter Geltendmachung, kann es zu einer Wiederaufnahme und Nachzahlung kommen.
  • Weitere Absetzbeträge sind der Unterhaltsabsetzbetrag (im Formular L1k) oder der Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag (im Formular L1). Beachten Sie beim Alleinverdienerabsetzbetrag die maximale Zuverdienstgrenze für Ehepartner:innen von 6.937 Euro für 2024.
  • Die Home-Office-Pauschale von 3 Euro pro Home-Office Tag wird automatisch steuermindernd berücksichtigt, sofern mindestens 26 Home-Office Tage am Jahreslohnzettel ausgewiesen sind und der Arbeitgebende die Pauschale nicht bereits über die Lohnverrechnung gewährt hat.
  • Die Pendlerpauschale kann in kleiner oder großer Höhe zustehen und ist abhängig von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Geltendmachung ist laufend über die Lohnverrechnung oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung möglich.
  • Für gewisse Werbungskosten steht Arbeitnehmende zusätzlich ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr zu, welches automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wird. Darüberhinausgehende, tatsächliche Kosten können beantragt werden. Dazu zählen unter anderem die Betriebsratsumlage, Ausgaben für Arbeitsmittel und Fachliteratur, sowie Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Beruflich veranlasste Fahrten mit dem Fahrrad oder PKW können als Kilometergeld berücksichtigt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können bis zu 1.000 Euro (exkl. Umsatzsteuer) sofort zur Gänze abgesetzt werden und müssen nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
  • Arzt- und Krankenhaushonorare können unter anderem als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Kosten den Selbstbehalt von bis zu 12% des Einkommens überschreiten.

Achtung: Halten Sie etwaige Belege über Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen für Nachfragen vom Finanzamt bereit. Bei Einreichung sind keine Belege mitzuschicken.

Tipps nach der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung

  • Wenn Sie nach der Einreichung feststellen, dass Daten nicht berücksichtigt wurden, kommt es zu einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens sobald die entsprechenden Daten übermittelt wurden.
  • Bei Fragen wird das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen versenden und Sie zur Übermittlung von weiteren Informationen oder Nachweisen auffordern. Das Ergänzungsersuchen kann auch elektronisch über FinanzOnline beantwortet werden.

Tipps nach der Erledigung durch das Finanzamt

Nach Prüfung durch das Finanzamt wird ein Einkommensteuerbescheid für 2024 erlassen, welcher eine Gutschrift oder eine Nachzahlung zeigen kann.

  • Eine Steuergutschrift wird automatisch innerhalb von wenigen Werktagen nach Bescheiderlass überwiesen. Haben Sie keine Bankdaten hinterlegt, kann ein Rückzahlungsantrag über FinanzOnline veranlasst werden.
  • Eine Steuernachzahlung ist binnen einem Monat nach Bescheidzustellung fällig. Eine entsprechende Zahlungsanweisung samt Bankdaten des Finanzamts und Verwendungszweck erhalten Sie automatisch. Sie können eine Zahlungserleichterung (Stundung oder Teilzahlung) beantragen. Bitte beachten Sie, dass dafür zusätzliche Zinsen anfallen.
  • Mit einer Steuernachzahlung wird automatisch ein Vorauszahlungsbescheid für 2026 mit vierteljährlichen Vorauszahlungen erlassen, da das Finanzamt davon ausgeht, dass die Umstände, die zur Nachzahlung geführt haben, auch für die Folgejahre gelten. Sollten sich die Umstände ändern, können Sie gegen den Vorauszahlungsbescheid Beschwerde erheben und eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen.
  • Sind Sie mit dem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden, können Sie eine Bescheidbeschwerde Beachten Sie, dass es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nur zu Verbesserungen, sondern auch zu Verschlechterungen kommen kann. Die Beschwerde ist binnen einem Monats ab Zustellung des Bescheides zu erheben, wobei diese Frist über FinanzOnline verlängert werden kann. Die Beschwerde kann elektronisch über FinanzOnline oder in Papierform eingebracht werden. Sie muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, sowie den Bescheid gegen den sie sich richtet bezeichnen, eine Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung enthalten.

Achtung: Wenn Ihr Erstbescheid in einer Nachzahlung resultiert, beachten Sie bitte, dass die Nachzahlung trotz Beschwerde fällig wird. Wir empfehlen einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einzubringen, um nicht in Zahlungsverzug zu gelangen.

Das Finanzamt kann die Beschwerde bei formellen oder materiellen Mängeln ab- oder zurückweisen. In allen anderen Fällen wird ein geänderter Einkommensteuerbescheid erlassen. Sollten Sie mit dem geänderten Bescheid nicht einverstanden sein, kann ein weiteres Rechtsmittel erhoben werden.

 

Sollten Sie Fragen zur Steuererklärung 2024 haben oder Unterstützung bei der Erstellung benötigen, steht Ihnen das Team von People & Organisation gerne zur Verfügung.

 

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TagsArbeitnehmerveranlagungPendlerpauschaleSonderausgabenWerbungskosten
Foto von Barbara Mechtler
Barbara Mechtler Manager, P&O Tax Consulting
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Carina Siess Senior Associate, P&O Tax Consulting Kontakt aufnehmen
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Sophie Kasinger Specialist, P&O Tax Consulting
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