Bonussplitting – Was steckt hinter der „Formel 7“?
In unserem jüngst veröffentlichten Blogbeitrag haben wir anhand eines Beispiels die Möglichkeiten bei der Auszahlung von Boni dargestellt – Bonuszahlungen – Abgabenrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Der einmaligen Bonusauszahlung stand das Bonussplitting im Rahmen der Formel 7 gegenüber. Fazit war, dass das Bonussplitting in diesem Fall die abgabenseitig günstigere Alternative für die Mitarbeiter:in darstellt. Doch welche Voraussetzungen sind bei der Sechsteloptimierung nach der Formel 7 zu berücksichtigen?
Von der einmaligen Bonusauszahlung zum Bonussplitting
Bonuszahlungen sind als sonstige Bezüge mit 6% (bis maximal 35,75%) begünstigt zu besteuern, sofern sie das Jahressechstel nicht übersteigen. Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Während laufende Bezüge das Jahressechstel erhöhen, wirken sich sonstige Bezüge üblicherweise jahressechstelmindernd aus.
Einmalige Bonusauszahlungen bedingen daher meist spätestens bei Auszahlung der Weihnachtsremuneration eine Überschreitung des Jahressechstels und damit eine Versteuerung des Überhangs mit dem Tarifsteuersatz.
Werden Bonuszahlungen hingegen gesplittet und laufend ausbezahlt, ergibt sich durch die laufenden Zahlungen eine Erhöhung des Jahressechstels. Während 6/7 der Bonuszahlung laufend nach Tarif zu versteuern sind und das Jahressechstel erhöhen, kann das verbleibende Siebentel innerhalb des (erhöhten) Jahressechstels begünstigt besteuert werden. Dadurch kann in einer Gesamtbetrachtung ein Steuervorteil für Mitarbeitende erzielt werden. Man spricht von der sogenannten “Sechsteloptimierung” oder “Formel 7”.
Voraussetzungen für die Anwendung der Formel 7
Das Bonussplitting nach der Formel 7 erfordert jedenfalls eine Auszahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, wobei folgende Kriterien zwingend erfüllt sein müssen:
- Schriftlichkeit: Anspruch und Auszahlungsmodus sind schriftlich im Dienstvertrag oder als Zusatz zum Dienstvertrag zu vereinbaren und festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, betriebliche Übungen oder Ansprüche aufgrund Gewohnheitsrechts reichen für eine Auszahlungsoptimierung nicht aus.
- Rechtzeitigkeit: Die Vereinbarung ist vor der Auszahlung der ersten Bonusteilzahlung abzuschließen.
- Eingeschränkte Abänderungsmöglichkeit: Die vereinbarte Auszahlungsmodalität darf nach Auszahlung des ersten Teilbetrages nicht mehr geändert werden.
- Mindestdauer: Der Zeitraum, in der die Bonusteilzahlungen ausbezahlt werden, muss mindestens sechs Monate umfassen.
Werden diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann von der Sechsteloptimierung Gebrauch gemacht werden und eine Bonuszahlung abgabenoptimal ausbezahlt werden.
Falls Sie Unterstützung bei der Berechnung des konkreten Steuervorteils und/oder beim Abschluss einer Auszahlungsvereinbarung benötigen, steht Ihnen unser P&O Consulting Team gerne zur Verfügung – kontaktieren Sie uns jederzeit per E-Mail oder telefonisch!