Bonuszahlungen – Abgabenrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Für Sonderzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden, gelten beitrags- und abgabenrechtlich Sonderbestimmungen. Wie Sie die Möglichkeiten bei der Abrechnung von Bonuszahlungen für Ihre Mitarbeitenden nutzen können und welche Auswirkungen das haben kann, soll folgendes Fallbeispiel veranschaulichen.
Die Angestellte Anna erhält ein monatliches Bruttoentgelt von 5.000 Euro (14x), sowie zusätzlich eine Bonusauszahlung von 7.000 Euro. Anna hat die Wahl zwischen einmaliger Bonusauszahlung im Oktober oder einer Auszahlung des Bonus aufgeteilt von Juli bis Dezember, wobei von Juli bis November jeweils 1.000 Euro und im Dezember 2.000 Euro ausbezahlt werden.
Einmalige Bonusauszahlung
Die einmalige Bonusauszahlung im Oktober in Höhe von 7.000 Euro löst sozialversicherungsrechtlich eine Beitragspflicht aus, wobei ein im Vergleich zum laufenden Gehalt um 1%-Punkt verringerter Satz von 17,07% zur Anwendung gelangt. Die Bonuszahlung hat zudem zur Folge, dass spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration im November die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrenze für Sonderzahlungen von 12.120 Euro (2024) erreicht werden wird. Die Weihnachtsremuneration bleibt dadurch teilweise beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Aus steuerlicher Sicht liegt die Bonuszahlung von 7.000 Euro nur teilweise innerhalb des Jahressechstels. Die Besteuerung mit dem begünstigten Steuersatz von 6% kommt nur auf den Teil der Bonuszahlung, der innerhalb des Jahressechstels liegt, zur Anwendung. Der Bonusteil, der über das Jahressechstel hinausgeht, ist hingegen nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu versteuern.
Gemessen an ihrem Jahresbruttogehalt hat Anna im Fall einer einmaligen Bonusauszahlung eine beitrags- und abgabenrechtliche Gesamtbelastung von rund 27.400 Euro pro Jahr, wonach ihr ein Jahresnettogehalt von rund 49.600 Euro verbleibt.
Bonussplitting
Beim Bonussplitting werden sozialversicherungsrechtlich nicht nur die Urlaubs- und Weihnachtsremuneration mit 17,07% belastet, sondern auch die von Juli bis Dezember laufend ausbezahlten Bonusauszahlungen. Dabei wird im November die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrenze für Sonderzahlungen von 12.120 Euro (2024) erreicht. Ein Teil der Weihnachtsremuneration und das letzte Siebentel der Bonusauszahlung bleiben daher beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Aus steuerlicher Sicht profitiert in dieser Variante ein Siebentel der Bonuszahlung in Höhe von 1.000 Euro – ausbezahlt im Dezember – vom besonderen Steuersatz für Sonderzahlungen, da die restlichen sechs Siebentel, die laufend ausbezahlt wurden, das Jahressechstel erhöhen. Die laufend ausbezahlten Bonussiebentel sind in der Lohnsteuer wie laufende Zahlungen zu behandeln und mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu versteuern.
Gemessen an ihrem Jahresbruttogehalt hat Anna im Fall eines Bonussplitting eine beitrags- und abgabenrechtliche Gesamtbelastung von rund 26.700 Euro pro Jahr, wonach ihr ein Jahresnettogehalt von knapp 50.300 Euro verbleibt.
Einmalige Bonusauszahlung | Bonussplitting | |
Jahresbruttogehalt
(Grundgehalt + Bonus) |
77.000 Euro
|
77.000 Euro |
SV-Beiträge pro Jahr* | ~ 12.900 Euro | ~ 12.700 Euro |
Lohnsteuer pro Jahr* | ~ 14.500 Euro | ~ 14.000 Euro |
Jahresnettogehalt | ~ 49.600 Euro | ~ 50.300 Euro |
*Werte 2024
Fazit
In unserem Fallbeispiel stellt das Bonussplitting die günstigere Alternative für die Angestellte dar. Das Jahresnettogehalt liegt in dieser Variante um ca. 700 Euro über jenem bei einmaliger Bonusauszahlung. Flexibilität bei der Wahl der Bonusauszahlungsmodalität im Unternehmen kann daher für viele Mitarbeitende eine wertvolle Möglichkeit sein.
Mehr zu den strategischen Überlegungen aus Sicht der Motivation und Bindung von Mitarbeitenden im Zusammenhang mit Gehalts- und Bonusstrukturen erfahren Sie hier.
In unserem nächsten Beitrag werden wir uns den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bonussplitting („Formel 7“) widmen – Stay tuned!