Lohnsteuer Update: Was bringt das Abgabenänderungsgesetz 2024 für Arbeitgebende und Mitarbeitende?
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) wurde vom Nationalrat am 10. Juli 2024 beschlossen. Welche Änderungen bringt das AbgÄG 2024 für Lohnsteuerpflichtige mit sich?
Abgaben- und beitragsrechtliche Begünstigung auch für „Phantom Shares“
„Phantom Shares“ (virtuelle Unternehmenswertanteile) sollen bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen bis Ende 2025 in eine Start-Up Mitarbeiterbeteiligung umgewandelt werden können, ohne dass es dadurch zu einer Bewertung und/oder Besteuerung kommt, um von den jüngst geschaffenen lohnsteuerlichen und beitragsrechtlichen Begünstigungen in diesem Bereich zu profitieren. Hauptaugenmerk der Begünstigung ist der Aufschub der (Lohn-) Steuerpflicht und SV-Beitragspflicht, sowie die vereinfachte Beteiligungsbewertung.
Diesbezüglich verweisen wir gerne auf unseren Blogbeitrag zur neuen Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Mitarbeiterprämien
Die bisherige Regelung sah vor, dass Mitarbeiterprämien nur dann steuerfrei gewährt werden können, wenn es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Lohn- oder Gehaltsumwandlung in eine Mitarbeiterprämie war somit für die Steuerfreiheit schädlich.
Im Zuge des AbgÄG 2024 wurde diese Einschränkung nun insoweit relativiert, als angefügt wurde, dass als zusätzliche Zahlungen in diesem Sinne auch befristete Mitarbeiterprämien gelten, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Befristung der Mitarbeiterprämie hier entscheidende Bedeutung zukommt.
Verwaltungsvereinfachungen und verfahrensrechtliche Neuerungen
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung: Die Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung wird künftig auch dann bestehen, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt. Zusätzlich soll bei nachträglicher Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Voraussetzung, dass die neue Steuergutschrift höher sein muss, entfallen, sodass ein neuer Bescheid auch bei einer niedrigeren Gutschrift ausgestellt wird.
Freibetragsbescheide: Ein Freibetragsbescheid wird nur noch auf Antrag ausgestellt.
Nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels: Wird ein Lohnzettel korrigiert und nachträglich übermittelt, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a Bundesabgabenordnung dar.
Familienbonus Plus: Wurde der Familienbonus Plus zunächst bescheidmäßig zugesprochen und anschließend festgestellt, dass kein oder nur der halbe Anspruch besteht, stellt auch dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a Bundesabgabenordnung dar, wodurch eine Abänderung von Amts wegen ermöglicht wird.