Remote Work am Wohnsitz im Ausland – Ein Zwischenstand
Remote Work ist im heutigen Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Arbeitgebende stehen vor der Aufgabe, die mit Remote Work am ausländischen Wohnsitz verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen vorab abzuklären.
Für Remote Work Tätigkeiten im Ausland greift ab 1. Juli 2023 die EU VO 883/2004 und die neu ratifizierte multilaterale Rahmenvereinbarung.
Grundregel
In der Grundregel wechseln Arbeitnehmende ab einer Remote Work Tätigkeit im ausländischen Wohnsitzstaat von 25% oder mehr zwingend in das Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates.
Ausnahmeregel
Bilaterale Rahmenvereinbarungen bis 30. Juni 2023
Mit den Ländern Deutschland, Slowakei und Tschechien galten bis 30. Juni 2023 zusätzlich bilaterale Rahmenvereinbarungen, welche eine Remote Work Tätigkeit im ausländischen Wohnsitzstaat von bis zu 40% erlaubten. Auf Antrag war bis zu dieser Grenze ein Verbleib im Sozialversicherungssystem des Sitzstaates der Arbeitgebenden (= Dienstort der Arbeitnehmenden) möglich.
Multilaterale Rahmenvereinbarungen ab 1. Juli 2023
Die neue multilaterale Rahmenvereinbarung sieht nunmehr einen zwingenden Wechsel in das ausländische Sozialversicherungssystem erst bei einer Remote Work Tätigkeit im ausländischen Wohnsitzstaat von 50% oder mehr vor. Auf Antrag können Arbeitnehmende bei einer Remote Work Tätigkeit im ausländischen Wohnsitzstaat im Ausmaß von 25% bis 49% im Sozialversicherungssystem des Sitzstaates der Arbeitgebenden verbleiben.
Bei Antragstellung bis 30. Juni 2024 wirkt der Antrag rückwirkend ab 1. Juli 2023. Bis zum 30. Juni 2023 auf Basis der bilateralen Rahmenvereinbarungen beantragte A1 bleiben bis zum Ablauf des entsprechenden Zeitraums gültig.
Achtung, die multilaterale Rahmenvereinbarung gilt nur für jene EU-Mitgliedsstaaten, die die Vereinbarung unterzeichnen. Zum Stand 5. Juli 2023 liegen folgende Informationen vor:
- Unterzeichnete Staaten: Österreich, Deutschland, Schweiz, Liechtenstein, Kroatien, Tschechien, Niederlande, Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien und Schweden
- Unterzeichnung angekündigt: Estland, Frankreich, Irland, Litauen und Ungarn
- Keine verbindliche Aussage bzw. Zustimmung: Bulgarien, Zypern, Dänemark, Griechenland, Italien, Island, Lettland, Rumänien und Slowenien
Solange einzelne EU-Staaten die Multilaterale Rahmenvereinbarung nicht ratifizieren, gilt weiterhin die Grundregel der EU VO 883/2004 (siehe Punkt 1). Wir werden Sie über Änderungen und Ratifizierungen auf dem Laufenden halten.
Übersicht Remote Work ab 1. Juli 2023
Wechsel ins ausländische SV-System | |
1. Grundregel Art 13 EU VO 883/2004 |
≥ 25%* |
2.1. Ausnahmeregel Bilaterale Rahmenvereinbarungen |
> 40%* |
2.2. Ausnahmeregel Multilaterale Rahmenvereinbarung ab 1. Juli 2023 |
≥ 50%* |
*Ausmaß der Remote Work Tätigkeit im anderen Staat gemessen an der Gesamtarbeitszeit
Praxistipp: Ist ein Wechsel in das ausländische Sozialversicherungssystem unabdingbar, empfehlen wir die Änderungen mittels einer schriftlichen Vereinbarung mit den Arbeitnehmenden zu regeln. Beispielsweise sollte vorab geklärt werden, ob Arbeitnehmende die Entrichtung der Beiträge im Ausland selbst vornehmen können. Ohne schriftliche Vereinbarung verbleibt die Verpflichtung hinsichtlich der Sozialversicherung in der Regel beim Arbeitgebenden.
Infos zu arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie auf unserem PwC Legal Blog. Gerne unterstützen wir Sie in Zusammenarbeit mit den PwC Legal-Expert:innen bei einer rechtssicheren Umsetzung von “Workation” sowie anderen Formen flexibler Arbeit in Ihrem Unternehmen.