„FlexCo“ und Mitarbeitende – Ein Schritt in die Zukunft
Junge, innovative und wachsende Start-Up-Unternehmen haben oftmals noch keine ausreichenden finanzielle Mittel, um monetäre Anreize für engagierte Mitarbeitende anbieten zu können. Auch die Möglichkeit Arbeitnehmende mittels Mitarbeiterbeteiligungsprogramme am eigenen Unternehmen zu beteiligen, ist durch die derzeitige Rechtslage wenig lukrativ, da derzeit für die kostenlose oder verbilligte Mitarbeiterbeteiligung Lohnsteuer anfällt. Das neue Start-Up-Förderungsgesetz soll ab 2024 Abhilfe schaffen.
Gesellschaftsrechtlich sei erwähnt, dass eine neue Gesellschaftsform mit dem international ansprechenden Namen „Flexible Company“ oder kurz „FlexCo“ eingeführt werden soll, dessen Mindeststammkapital 10.000 Euro betragen soll.
Mitarbeiterbeteiligung an einer FlexCo
Arbeitnehmende von FlexCo`s sollen ab 1.1.2024 einfacher und steuerlich begünstigt am unternehmerischen Erfolg der Kapitalgesellschaft durch die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen beteiligt werden können. Neben gewissen Größenvoraussetzungen für das Start-Up-Unternehmen können die Unternehmenswertanteile Mitarbeitenden unentgeltlich und innerhalb von zehn Jahren seit der Unternehmensgründung gewährt werden. Bis zu 25% des Kapitals der „FlexCo“ können von Arbeitnehmenden gehalten werden, wobei der einzelne Arbeitnehmende maximal 10% halten darf.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuerpflicht soll ab 1.1.2024 nicht mehr bei Übertragung der Unternehmenswertanteile an den Arbeitnehmenden eintreten, sondern erst bei der späteren tatsächlichen Veräußerung dieser Anteile oder dem Erfüllen von weiteren Tatbeständen (wie z.B. Beendigung des Dienstverhältnisses).
Besteuerungsgrundlage soll der Veräußerungserlös bzw. der gemeine Wert im Zeitpunkt der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes (Veräußerung oder z.B. Beendigung des Dienstverhältnisses) sein.
Zum Zeitpunkt der Veräußerung muss das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert haben. Außerdem müssen zumindest fünf Jahre seit der erstmaligen Abgabe von Unternehmenswertanteilen an den jeweiligen Mitarbeitenden verstrichen sein. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist nur die Dreijahresfrist maßgeblich.
- Sind diese Fristen erfüllt, sollen 75% der Bemessungsgrundlage als sonstiger Bezug mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert werden und
- Für die restlichen 25% soll Lohnsteuer nach dem regulären Tarif einbehalten werden und Lohnnebenkosten anfallen.
Die bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehenen Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung bergen in der Praxis für den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden noch die eine oder andere im Vorfeld zu klärende Fragestellung.