Erhöhte Pendlerpauschale und Pendlerpauschale endet
Die Erhöhung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros galt befristet für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023.
Da der Gesetzgeber aktuell keine Verlängerung vorsieht, kann somit letztmalig noch mit Juni 2023 die erhöhten Pendlerförderungen in Anspruch genommen werden.
Ab Juli 2023 gelten somit wieder die alten Werte nach der Rechtslage vor Mai 2022. Das bedeutet für die laufenden Lohn- und Gehaltsrechnung, nunmehr auch für das Jahr 2023 wieder einmal eine unterjährige Umstellung.
Pendlerpauschale ab 1. Juli 2023:
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Kalendertage im Kalendermonat steht ab 1. Juli folgendes Pendlerpauschale zu:
- Kleines Pendlerpauschale (pro Monat)
Entfernung Wohnort – Arbeitsstätte |
Pauschalbetrag
Monat |
Pauschalbetrag
Jahr |
|
20 km bis 40 km | 58,00 € | 696,00€ | |
40 km bis 60 km | 113,00 € | 1.356,00€ | |
Mehr als 60 km | 168,00 € | 2.016,00€ |
- Großes Pendlerpauschale (pro Monat)
Entfernung Wohnort – Arbeitsstätte |
Pauschalbetrag
Monat |
Pauschalbetrag
Jahr |
|
2 km bis 20km | 31,00 € | 372,00€ | |
20 km bis 40km | 123,00 € | 1.476,00€ | |
40 km bis 60km | 214,00 € | 2.568,00€ | |
Mehr als 60km | 306,00€ | 3.672,00€ |
Bei mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Kalendertagen stehen 2/3 des Pendlerpauschales zu, bei mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Kalendertagen nur noch 1/3. Für weniger als 4 Kalendertage steht keine Pendlerpauschale zu.
Pendlereuro ab 1. Juli 2023:
Besteht Anspruch auf eine Pendlerpauschale, dann steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von EUR 2 jährlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Im Fall eines aliquoten Pendlerpauschalanspruches (2/3 oder 1/3) ist auch der Pendlereuro im selben Ausmaß zu aliquotieren.
Bei Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs steht weder eine Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro zu.