Teuerungsprämie
Im Zuge der Teuerungs-Entlastungspakete wurde die beitrags- und abgabenfreie Teuerungsprämie für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer:innen eingeführt. Für eine Teuerungsprämie fallen weder Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, BV-Beiträge noch Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommST) an. Die Teuerungsprämie kann Arbeitnehmer:innen befristet für die Kalenderjahr 2022 und 2023 abgabenfrei gewährt werden.
Voraussetzungen
Die Teuerungsprämie muss stets eine zusätzliche Zahlunge sein, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen bezahlt werden, fallen jedenfalls nicht unter diese Abgabenbefreiung.
Betragliche Grenzen – maximal EUR 3.000 pro Jahr
In Summe kann eine Teuerungsprämie im Ausmaß von max. EUR 3.000 pro Kalenderjahr abgabenfrei ausbezahlt werden, wobei
- bis zu EUR 2.000 pro Jahr sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen
- für die weiteren EUR 1.000 muss die Teuerungsprämie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG gewährt werden. Dazu zählen unter anderem gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, aber auch innerbetriebliche Regelungen für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen.
Die steuerfreie Teuerungsprämie kann als Einmalbetrag, aber auch in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen ausbezahlt werden.
Unterschied zur Steuerfreien Gewinnbeteiligung und Umwandlung (2022)
Die ab 1.1.2022 eingeführte steuerfreie Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) ist nur lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge, BV-Beiträge und Lohnnebenkosten sind weiterhin zu entrichten.
Werden 2022 und 2023 sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 3.000 pro Jahr steuerfrei.
Eine heuer bereits ausbezahlte steuerfreie Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 noch rückwirkend in eine steuerfreie Teuerungsprämie umgewandelt werden. In diesem Fall müssen alle Voraussetzung für eine Teuerungsprämie vorliegen. Insbesondere muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Wurden in der Vergangenheit beispielsweise freiwillige Gewinnbeteiligungen (zB Bonuszahlungen) wiederkehrend mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit gewährt, kann nach aktueller Judikatur nicht von einer zusätzlichen Zahlung ausgegangen werden. Gewinnbeteiligungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, dürfen nicht umgewandelt werden.