Senkung des Dienstgeberbeitrags
Als weitere Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung die Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfond beschlossen.
Geltungsbeginn
- Ab dem Kalenderjahr 2025, soll der Dienstgeberbeitrag von bisher 3,9 % auf 3,7 % gesenkt
- Eine Senkung des Dienstgeberbeitrags ist bereits in den Jahren 2023 und 2024 ist möglich, soweit diese Absenkung in einer „lohngestaltenden Vorschrift“ geregelt ist.
Als „lohngestaltende Vorschrift“ kommen in Betracht
- 1. Bundesgesetzliche Vorschriften
- 2. Dienstordnung der Gebietskörperschaften
- 3. Aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts
- 4. Vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung
- 5. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist
- 6. Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmer:innenseite abgeschlossen wurde
- 7. Innerbetriebliche Regelung für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen
Praxisanmerkung
Diese Senkung des Dienstgeberbeitrages kann von allen Arbeitgebern schon ab 01.01.2023 mittels einer innerbetrieblichen Festlegung erfolgen. Beispielsweis mittels eines formlosen internen Aktenvermerks:
„Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer:innen, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“
Wir empfehlen den Aktenvermerk mit den Lohnunterlagen 2023 und 2024 zu archivieren, damit dieser bei allfällige Abgabeprüfungen jederzeit vorgelegt werden kann.
In den FAQs zur Senkung der Lohnnebenkosten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft wurde nun klargestellt, dass ab 2023 die Senkung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7 % auch für freie Dienstnehmer:innen und wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer:innen erfolgen kann.