Start der Steuererklärungssaison 2021: Fristen und Anspruchsverzinsung
Mit dem Beginn des neuen Jahres 2022 steht auch der Beginn der neuen Steuererklärungssaison 2021 vor der Tür. Damit Sie alle Fristen im Auge behalten, möchten wir Ihnen nachstehend den folgenden Überblick im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2021 anbieten.
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung:
Für die Antragstellung auf die Durchführung einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit. Demnach wäre eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2021 spätestens Ende Dezember 2026 beim Finanzamt einzubringen.
Wir empfehlen Ihnen jedenfalls zu prüfen, ob für Ihren Fall eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden kann oder Sie doch eine verpflichtende Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Einkommensteuererklärung:
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung hat grundsätzlich bis 30. April 2022, beziehungsweise bis 30. Juni 2022 bei Einreichung über FinanzOnline zu erfolgen (§ 134 Abs 1 BAO). Hier ist zu beachten, dass die Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln ist, es sei denn dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar.
Auf Antrag kann das Finanzamt eine spätere Frist zur Einreichung einer Steuererklärung genehmigen.
Bei Vertretung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater gelten längere Fristen. Die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2021 ist dann grundsätzlich der 31. März 2023. In Einzelfällen kann auch hier einem Antrag auf Verlängerung der Frist stattgegeben werden.
Das Einhalten der Einreichfristen ist insbesondere wichtig, als bei verspäteter Abgabe ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages festgesetzt werden kann, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).
Anspruchsverzinsung von Nachzahlungen an Einkommensteuer:
Die aus der Einkommensteuererklärung resultierende Nachzahlung oder Gutschrift, wird grundsätzlich ab 1. Oktober 2022 verzinst. Die sogenannten Anspruchszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz (derzeit unverändert 1,38 % pa) können durch zeitgerechte Überweisung der Nachzahlung vor Bescheiderlass vermieden werden (§ 205 BAO).
Für Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020, die in einer Nachzahlung resultieren, wurde aufgrund der geltenden COVID-19-Sondergesetzgebung von der Vorschreibung der Anspruchszinsen abgesehen (§ 323c Abs 14 Z 2 BAO). Ob Gleiches für Steuererklärungen für das Jahr 2021 gilt, ist derzeit noch offen.