Kryptowährungen richtig besteuern – Update zur ökosozialen Steuerreform
Kryptowährungen haben als Investitionsmöglichkeit in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Somit ergibt sich auch eine Neugestaltung des Steuersystems für Krypto-Assets im Rahmen der ökosozialen Steuerreform.
Für international tätige Arbeitnehmer, die Krypto-Assets in ihrem Privatvermögen halten und die ihre steuerliche Ansässigkeit aufgrund eines Dienstvertrags oder Entsendungsvertrags verlagern, kann die Besteuerung von Kryptowährungen oft zu einer erheblichen Steuerbelastung und zu einem deutlichen Mehraufwand bei der Erstellung von Steuererklärungen führen. Davon können grundsätzlich natürliche Personen betroffen sein, die in Österreich langfristig tätig werden oder ihre Ansässigkeit in Österreich aufgeben, und dadurch mit Krypto-Assets steuerpflichtig werden.
Derzeitige Besteuerung von Kryptowährungen
Bei den Kryptowährungen hängt die Art der Besteuerung derzeit im Wesentlichen von der Veranlagungsform ab.
- Nur wenn die Kryptowährung zinstragend veranlagt wird, gelten die Bestimmungen für Kapitalvermögen und die realisierte Wertsteigerung ist bei einem Verkauf mit einem Steuersatz von 27,5% steuerpflichtig. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei einem Wegzug einer natürlichen Person von Österreich (und der Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit ins Ausland) die Wegzugsbesteuerung anwendbar ist. Dabei unterliegen die Wertsteigerungen der gehaltenen zinstragenden Kryptowährungen (unabhängig von einem tatsächlichen Verkauf) der Besteuerung von 27,5% im Zeitpunkt des Wegzugs.
- Im Unterschied dazu, wird der Verkauf einer nicht zinstragend veranlagten Kryptowährung als Spekulationsgeschäft versteuert. Dabei ist der progressive Steuersatz der jeweiligen natürlichen Person (bis 55%) anzuwenden, falls die Kryptowährung innerhalb der Jahresfrist verkauft oder getauscht wird. Die Wegzugsbesteuerung kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
In beiden Fällen kommt es zu einer Pflichtveranlagung und der steuerpflichtige Betrag ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung von der steuerpflichtigen natürlichen Person oder dem vertretenden Steuerberater an das Finanzamt zu erklären. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass Personen, die in Österreich ansässig sind, sowohl die im Inland als auch die im Ausland realisierten Wertsteigerungen in die österreichische Steuererklärung aufnehmen müssen.
Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 (Entwurf)
Ab 01.03.2022 sollen sämtliche Kryptowährungen unabhängig von einer zinstragenden Veranlagung als Kapitalvermögen gelten und dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Davon ausgenommen wäre nur das Einkommen aus nicht öffentlich angebotenen Kryptowährungen, welches mit dem progressiven Steuersatz zu versteuern wäre.
- Zusätzlich sollen inländische Dienstleister ab dem 31.12.2022 (Kryptowalletanbieter) zum automatischen Kapitalertragsteuerabzug von 27,5% verpflichtet werden. Dabei entfällt grundsätzlich die Verpflichtung der natürlichen Person, das erhaltenen inländische Einkommen aus Kryptowährungen selbst oder durch einen Steuerberater in der Einkommensteuererklärung ans Finanzamt zu melden. Auch die steuerliche Behandlung eines Wegzugs soll von dem inländischen Dienstleister übernommen werden. Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer wäre die Steuerschuld somit abgegolten.
- Im Gegensatz dazu müssen realisierte Wertsteigerungen, die über einen ausländischen Anbieter erzielt werden, nach wie vor verpflichtend in einer Einkommensteuererklärung deklariert werden.
Altbestand und Neubestand
Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2022 in Kraft treten. Daraus ergibt sich auch die Unterteilung in Altbestand und Neubestand.
- Prinzipiell sollen Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 gekauft wurden, als Altbestand gelten. Die realisierte Wertsteigerungen von Altbeständen sind daher steuerfrei, wenn die Kryptowährung nicht zinstragend veranlagt wurden. Ausgenommen davon ist der Verkauf bzw. Tausch von nicht zinstragend veranlagten Kryptowährungen, der innerhalb der Jahresfrist noch als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft gilt.
- Kryptowährungen, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, gelten als Neubestand und unterliegen bei realisierten Wertsteigerungen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Auch bei einem Wechsel der Ansässigkeit im Zusammenhang mit einem Wegzug aus Österreich entsteht grundsätzlich ein steuerpflichtiger Tatbestand in Bezug auf die Wertsteigerung der Kryptowährungen.
Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass die Gesetzesänderungen zu einem Anstieg der verpflichtenden Einkommensteuererklärung führen könnte. Wenn Sie Krypto-Assets halten, dann empfehlen wir Ihnen jedenfalls die Neuregelungen zu beachten und dies gründlich zu planen. Gerne beraten wir Sie rund um die richtige Vorgehensweise bei Krypto-Assets, so dass Sie steuerlich nichts übersehen, und unterstützen Sie bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Melden Sie sich diesbezüglich gerne bei uns!
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