Covid Bonus 2021
Der Nationalrat hat am 16. Dezember 2021 für das Kalenderjahr 2021 nicht nur die steuerfreien Weihnachtsgutscheine bis EUR 365 pa, sondern auch die steuerfreie Covid-19 Prämien 2021 beschlossen (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).
Nachfolgend die wichtigsten Fragen im Überblick:
Bis zu welcher Höhe bleibt eine zusätzliche Covid-19 Prämien für 2021 steuerfrei?
Arbeitnehmer können steuerfreie Covid-19-Zahlungen bis zu maximal EUR 3.000 brutto für das Kalenderjahr 2021 erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen für eine steuerfreien Covid-19 Prämie für 2021 erfüllt sein?
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer aufgrund der Covid-19-Krise handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Der Arbeitgeber hat einen Zusammenhang mit der COVID19-Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto als „Corona Bonus 2021“).
Zulagen und Bonuszahlungen, die als Belohnung auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind von der Begünstigung nicht umfasst und bleiben weiterhin steuerpflichtig
In welcher Form kann eine steuerfreie Covid-19 Prämien für 2021 gewährt werden, bis wann müssen diese zufließen?
Voraussetzung für die Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2021 ist, dass diese Zahlungen für Covid-19 Prämien bis Februar 2022 geleistet werden.
Unabhängig davon, ob diese als Zulagen in Teilbeträgen oder durch eine Einmalzahlung (zB Corona Bonus) bis spätestens Ende Februar 2022 zufließen. Anstelle von Geldleistungen können auch Gutscheine gewährt werden.
Nach Ansicht des BMF gibt es für steuerfreie Covid-19 Prämien keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Auch für Zeiten der Kurzarbeit können 2021 steuerfreie Covid-19 Prämien gewährt werden.
Das Jahressechstel erhöht sich durch steuerfreie Covid-19 Prämien nicht und diese werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Sind steuerfreie Covid-19 Prämien auch beitragsfrei?
Fallen Lohnnebenkosten an?
Sind die Voraussetzungen für steuerfreie Covid-19 Prämien erfüllt, dann bleiben derartige Zulagen und Prämien (zB Corona Bonus) für das Kalenderjahr 2021 beitrags- und lohnnebenkostenfrei.
Es fallen weder ASVG-Pflichtversicherungsbeiträge noch BV-Beiträge an.
Ebenso hat der Arbeitgeber für diese steuerfreien Zuwendungen keinen Dienstgeberbeitrag zum FLAF, keinen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und auch keine Kommunalsteuer zu entrichten.