Steuerbegünstigte Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel (Update)
Während die Verhandlungen zwischen Verkehrsministerium und Landeshauptleuten zum 1-2-3-Klimaticket noch laufen, wurden steuerrechtlich und nun auch sozialversicherungsrechtlich die Weichen für die Unterstützung eines Umstiegs auf den öffentlichen Verkehr gestellt.
Ab 01.07.2021 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer:innen die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel nicht steuerbar ersetzen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Die Neuregelung kommt für Ticketkäufe oder Verlängerungen des Gültigkeitszeitraums von Tickets nach dem 30. Juni 2021 zur Anwendung. Eine Bezugsumwandlung ist nicht begünstigt.
Die Befreiung wurde Ende Juni auch auf das Sozialversicherungsrecht ausgedehnt (BGBl I 2021/114 vom 30.06.2021), es fallen daher keine Lohnnebenkosten an:
Abgabenpflicht | |
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Lohnsteuer | nicht steuerbar nach § 26 Z 5 lit b EStG |
Beiträge zur Sozialversicherung | beitragsfrei nach § 49 Abs 3 Z 20 ASVG |
Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) | nein |
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ) | nein |
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ) | nein |
Kommunalsteuer | nein |
Die aktuellen FAQ des Bundesministeriums für Finanzen zum Öffi Ticket finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/oeffi-ticket.html
Gegenüber der bisherigen, organisatorisch aufwändigen Steuerbegünstigung für Jobtickets bringt die Neuregelung folgende Vorteile:
- Die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte kann auch eine größere Reichweite haben als die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie muss auch nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden (können). Das Ticket muss nur entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig sein.
- Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitgeber das Ticket direkt beim jeweiligen Verkehrsunternehmen erwirbt und sich um die Verlängerung kümmert. Auch die Rechnung muss nicht mehr auf den Arbeitgeber lauten. Die gänzliche oder teilweise Kostenübernahme kann auch einfach durch Auszahlung mit der Gehaltsabrechnung erfolgen. Eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens muss zum Lohnkonto genommen werden.
Bei der Abwicklung in der Personalverrechnung ist zu beachten:
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer:innen bislang Strecken- oder Netzkarten als Jobticket zur Verfügung gestellt haben, können das auch nach der Neuregelung weiterhin steuerbegünstigt tun. Allerdings sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass die Altregelung für das Jobticket bereits ab 01.07.2021 entfällt und die Neuregelung aber erst auf Erwerbe oder Verlängerungen der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 anwendbar ist. Obwohl nicht klar ist, inwieweit diese Wirkung vom Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt war, kann dadurch ein Zeitfenster bis zur nächsten Verlängerung entstehen, in dem das Jobticket steuerpflichtig zu behandeln wäre. Es kann sinnvoll sein, sich das aktuelle Verständnis der Finanzverwaltung, dass dennoch keine steuerpflichtige Behandlung erforderlich ist, in einer Anfrage nach § 90 EStG bestätigen zu lassen.
- Arbeitsrechtlich muss im Einzelfall beurteilt werden, inwieweit es sich bei dem Kostenersatz für Öffi Tickets um einen echten Aufwandersatz handelt, der in Ansprüche wie Abfertigung, Krankenentgelt oder Urlaubsersatzleistung nicht einzurechnen ist, und inwieweit Entgelt vorliegt.
- Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung müssen nicht nur im Zeitpunkt der Gewährung des Kostenersatzes für das Öffi Ticket erfüllt sein, sondern während des gesamten Gültigkeitszeitraumes des Tickets. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist daher der für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum des Tickets gewährte Teil des Kostenersatzes als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.
Wenn Sie überlegen die neue Steuerbegünstigung zu nutzen, um Ihren Arbeitnehmer:innen die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zu ersetzen, begleiten wir Sie gerne bei der Implementierung dieses neuen Benefits.