Neue EAS zur Betriebsstätte bei Hilfstätigkeiten im Konzern
Am 1. Juni 2021 veröffentlichte das BMF die EAS 3432 und bestätigte darin seine bisherige Ansicht, dass Tätigkeiten, die ihrer Art nach vorbereitende oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur dann zu keiner Betriebsstättenbegründung führen, wenn sie für das eigene Unternehmen ausgeführt werden.
Hilfstätigkeiten im Homeoffice
Auch die (österreichische) Privatwohnung eines Dienstnehmers kann, sowohl nach nationalem als auch nach Abkommensrecht grundsätzlich eine Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber in Österreich begründen. Übt der Dienstnehmer allerdings in seiner Wohnung lediglich vorbereitende oder Hilfstätigkeiten aus, so begründet diese Tätigkeit noch keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber, sofern diese Tätigkeiten nur für das eigene Unternehmen erbracht werden. Die Einschätzung, ob die Homeoffice Tätigkeiten vorbereitende/Hilfstätigkeiten darstellen oder zu den Kerntätigkeiten des Unternehmens gehören, kann nur einzelfallbezogen auf Basis des konkreten Sachverhaltes erfolgen.
Werden Tätigkeiten, bei denen es sich dem Grunde nach um vorbereitende oder Hilfstätigkeiten handelt, für andere Unternehmen erbracht (sei es im Konzern oder an unabhängige fremde Unternehmen), kommt nach Ansicht des BMF die Ausnahmeregelung für Hilfsbetriebsstätten nicht zur Anwendung.
Praxishinweis
Das Arbeiten aus dem Homeoffice wird auch in Zeiten der Lockerung der Corona-Einschränkungen immer öfter genutzt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bereits ein einzelner Dienstnehmer im (österreichischen) Homeoffice, der regelmäßig nur untergeordnete oder gar administrative Leistungen für andere (Konzern-) Unternehmen erbringt, damit für seinen ausländischen Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Österreich begründen kann. Selbst bei solchen Tätigkeiten (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, IT Support etc.) ist kritisch zu hinterfragen, für wen diese erbracht werden und ob diese als (konzernale) Support Leistungen weiterverrechnet werden (z.B. als Teil von Umlagen). Greift die Ausnahmeregelung für Hilfsbetriebsstätten nicht, ist in weiterer Folge die angemessene Höhe der Gewinnallokation zu überlegen.
Insbesondere im Verhältnis zu Deutschland ist zudem aufgrund unterschiedlicher Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung betreffend die Voraussetzungen einer Homeoffice Betriebsstätte (vor allem im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice) das Risiko einer Doppelbesteuerung zu bedenken.