Verlängerung bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
In unseren bisherigen Blogbeiträgen haben wir über die Möglichkeiten der Stundung und Ratenzahlungsvereinbarung von Sozialversicherungsbeiträgen informiert. Aufgrund der weiterhin wirtschaftlich schwierigen Situation wurden im Dezember 2020 durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 neue Erleichterungen für Unternehmen in einem 2-Phasen-Modell geschaffen. Die ÖGK und die Finanzbehörden gehen in diesem Zusammenhang akkordiert vor.
Durch die im Bundesgesetzblatt am 26. Februar 2021 kundgemachte Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) werden die bislang geltenden Zahlungsfristen nun um 3 Monate verlängert. Durch diese Verlängerung sollen Unternehmen auch weiterhin unterstützt werden, um einen sukzessiven Abbau von Beitragsrückständen zu ermöglichen. Das Gesetz tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
Die aktuellen Stundungs-/Ratenzahlungsmodelle im Detail:
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021
Ziel ist es, bisherige Beitragsrückstände so gut als möglich zu reduzieren. Als einheitliche Zahlungsfrist für alle Stundungen wurde der 30. Juni 2021 festgelegt.
Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Die bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 30. Juni 2021 verzugszinsenfrei zu bezahlen.
Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
Für die Beitragszeiträume Mai 2020 bis Dezember 2020 können Stundungen bis 30. Juni 2021 beantragt werden. Auch das Zahlungsziel für bereits vereinbarte Stundungen und Ratenzahlungsmodelle wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Es steht den Unternehmen jedoch frei, an früher auslaufenden bisherigen Zahlungsvereinbarungen festzuhalten, um Verzugszinsen zu reduzieren.
Wie auch bisher sind die Zahlungsschwierigkeiten auf Grund von Covid-19 gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.
Für Stundungen für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 fallen Verzugszinsen (3,38%) an.
Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021
Bei Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist eine Stundung der Beiträge bis 30. Juni 2021 (mit Verzugszinsen (3,38%)) auf Antrag möglich. Die auf Covid-19 zurückzuführenden Liquiditätsengpässe sind im Antrag glaubhaft zu machen.
Ratenvereinbarungen für die Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021
Bestehen nach Juni 2021 weiterhin Liquiditätsschwierigkeiten, können für die offenen Beiträge auf Antrag Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 gewährt werden.
Für Ratenzahlungen werden Verzugszinsen, jedoch um 2%-Punkte niedriger als üblich, fällig (Reduzierung von derzeit 3,38 auf 1,38 Prozent). Die coronabedingten Liquiditätsengpässe sind gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Der Ratenzahlungsantrag ist ab Juni 2021 über das in WEBEKU zur Verfügung gestellte Formular zu stellen.
Möglichkeit weiterer Ratenvereinbarungen für Beitragsrückstände aus Zeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021
Für Unternehmen, die auch nach dem 30. September 2022 die Beiträge der Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021 nicht vollständig begleichen konnten, wurde eine Möglichkeit geschaffen, diese sukzessive zu tilgen um die betroffenen Unternehmen weiterhin zu unterstützen.
Unter folgenden Voraussetzungen ist es der ÖGK möglich, Ratenvereinbarungen bis 30. Juni 2024 anzubieten:
- Im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 wurde zumindest 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
- Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. September 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
- Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. September 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
- Der Antrag ist bis zum 30. September 2022 einzubringen.
- Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
- Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. September 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.
Für Ratenzahlungen werden in dieser Phase Verzugszinsen (3,38%) fällig.
Ausnahmen bei Kurzarbeit und COVID-19-Risikoattest
Eine Besonderheit besteht für Beiträge, für die auf Grund von Kurzarbeit oder Freistellungen wegen eines COVID-19-Risikoattests Unterstützungsleistungen seitens des Bundes oder des Arbeitsmarktservices bezogen wurden. Diese Beiträge sind von den Stundungsprivilegien ausgenommen. Sie sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die ÖGK, dass die in der Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge pauschal mit einem Prozentsatz von 39 % der zugeflossenen Zahlung ermittelt werden.
PwC Österreich unterstützt Sie gerne bei der Beantragung von Stundungen oder Ratenzahlungen.