Handel darf wieder öffnen – Was ist aus Arbeitgebersicht zu beachten?
Ab 8. Februar 2021 sollen Handelsunternehmen, aber auch körpernahe Dienstleister wieder öffnen dürfen. Im Zuge der Öffnung sind – vor allem aus Unternehmenssicht – Auflagen zu beachten. Im Bereich des Handels soll dabei eine Quadratmeterbegrenzung von 20m² pro Kunde gelten. Für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt sowie für bestimmte andere Arbeitnehmergruppen sehen zudem die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (Geltung von 4. bis 7. Februar 2021) bzw. die bereits davor geltende 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Regelungen im Zusammenhang mit regelmäßigen COVID-Tests und dem Tragen von FFP2 Masken vor. Begleitende arbeitsrechtliche Regelungen dazu finden sich im neuen Generalkollektivvertrag Corona-Test.
Die Sonderregelungen im Zusammenhang mit den regelmäßigen COVID-Tests und dem Tragen von FFP2 Masken gelten für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (darunter fallen z.B. auch Arbeitnehmer in der Gastronomie, die bei der Abholung von Speisen und Getränken unmittelbaren Kundenkontakt haben). Darüber hinaus gelten diese Bestimmungen z.B. auch für Lehrer (bei unmittelbarem Kontakt mit Schülern), Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann sowie Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und bei Gericht tätig sind.
Arbeitnehmer, die unter die genannten Gruppen fallen, dürfen ihren Arbeitsort grundsätzlich nur dann betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein COVID-Test (Antigen-Test oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2) durchgeführt wird und dieser Test ein negatives Ergebnis aufweist. Die Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber darüber einen Nachweis vorzulegen und diesen für die Dauer von sieben Tagen aufzubewahren bzw. bereitzuhalten. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Nachweis zu verwahren bzw. abzulegen.
Sofern ein Arbeitnehmer ein entsprechend aktuelles und negatives Testergebnis nicht bereithalten kann, besteht u.a. bei Kundenkontakt eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske (ohne Ausatemventil) bzw. einer Maske mit mindestens gleichwertigem Schutzstandard.
Liegt jedoch ein aktuelles und negatives Testergebnis vor, dann ist das Tragen einer FFP2 Maske (bzw. einer Maske mit mindestens gleichwertigem Schutzstandard) für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nach den derzeit geltenden Regelungen nicht verpflichtend.
Testen während der Arbeitszeit
Zu den genannten Maßnahmen im Zuge der Öffnung sieht der neue Generalkollektivvertrag Corona Test arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen vor. Der Generalkollektivvertrag Corona Test gilt derzeit bis 31. August 2021.
Demnach haben Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (bzw. Arbeitnehmer, die den genannten Gruppen im Bereich der Bildung/Betreuung, Lagerlogistik, Parteienverkehr) Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht und Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Teilnahme am Test (inkl. An- und Abreise). Der Freistellungsanspruch gilt nicht für Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden. Der Test ist tunlichst am Weg von oder zur Arbeit zu absolvieren.
Arbeitnehmer, die nicht unter die genannten Gruppen fallen, haben eventuelle COVID-Tests grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, dann besteht einmal wöchentlich ein entsprechender Freistellungsanspruch.
In beiden Fällen gilt: Der Termin für die Testung ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese auch genutzt werden.
Darüber hinaus sieht der Generalkollektivvertrag Corona Test ein umfangreiches Benachteiligungsverbot im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Tests bzw. bei positivem Testergebnis vor. Aufgrund einer Testung oder einem positiven Testergebnis dürfen insbesondere Maßnahmen wie Kündigungen, Entlassungen, Versetzungen sowie sonstige Benachteiligungen bzgl. Entgelt oder Aufstiegsmöglichkeiten nicht gesetzt werden.
Maskenpause
Der Generalkollektivvertrag Corona Test sieht zudem vor, dass Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach drei Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens zehn Minuten zu ermöglichen ist.
Die Maskenpause ist keine Arbeitspause i.S.d. Arbeitszeitgesetzes, vielmehr ist der Arbeitnehmer während der Maskenpause grundsätzlich zum Arbeiten verpflichtet.
Sonstige Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Betreten von Arbeitsorten
Nach wie vor aufrecht ist die Empfehlung der Regierung zur Arbeit im Home-Office – sofern dies möglich ist und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein entsprechendes Einvernehmen gefunden werden kann. In diesem Zusammenhang sehen auch die kürzlich präsentierten Regelungen zum Home Office vor, dass das Arbeiten im Home-Office nicht einseitig angeordnet werden kann, sondern weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleiben soll.
Beim Betreten von Arbeitsorten ist der Mindestabstand (zwei Meter) zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Zudem besteht Maskenpflicht, sofern nicht z.B. ein physischer Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.