COVID-19-bedingte Erleichterungen für die Einlösung von Essensgutscheinen im Home Office
Im Blog-Beitrag vom 8.7.2020 haben wir über die Erhöhung der Freibeträge für Essensgutscheine informiert. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 8,00 € pro Arbeitstag sind steuerfrei, sofern diese Gutscheine am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, kommt der Freibetrag von 2,00 € pro Arbeitstag zur Anwendung.
Aufgrund der Covid-19-bedingten Schließungen der Gaststätten ist es Arbeitnehmern aktuell nicht möglich Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte einzulösen und die Speisen vor Ort zu konsumieren. Seit dem ersten Lockdown verrichten viele Arbeitnehmer ihre Tätigkeit zu einem großen Teil aus dem Home Office – weshalb eine Konsumation der Speisen am Arbeitsplatz im Betrieb ebenfalls nicht möglich ist.
Unter Arbeitsplatz versteht das BMF – basierend auf der Rechtsprechung des VwGH zur Verköstigung am Arbeitsplatz (VwGH 19.4.2018 Ro 2016/15/0018 mit Verweis auf VwGH 26.11.2003)– grundsätzlich nur den Arbeitsplatz im Betrieb und nicht den Arbeitsplatz im Home Office.
Dies hat zur Folge, dass zwar je Arbeitstag ein Gutschein bis zu 8,00 € steuerfrei an Arbeitnehmer ausgeteilt werden kann, jedoch war es bisher nicht möglich, diesen Gutschein im Hinblick auf die Steuerfreiheit gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 einzulösen, ohne ein Risiko für eine Nachzahlung von Abgaben zu generieren.
Erfreulicherweise hat das Finanzministerium seine bisherige strenge Sichtweise geändert, indem folgender Absatz in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002 Randzahl 96) ergänzt wurde:
Aufgrund der COVID-19-Krise bestehen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.
Somit wurde zumindest für die Kalenderjahre 2020 und 2021 die Möglichkeit geschaffen, Gutscheine für Mahlzeiten von bis zu 8,00 € pro Arbeitstag für Speisen die ins Home Office geliefert werden, einzulösen, ohne dadurch eine Steuerpflicht auszulösen.
Der Umstand, dass das Finanzministerium die Regelungen im Zusammenhang mit Gutscheinen für Mahlzeiten im Home Office nur für die Kalenderjahre 2020 und 2021 aufgrund der COVID-19-Krise lockert, bestätigt jedoch, dass das Home Office weiterhin nicht als Arbeitsplatz iSd § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 angesehen wird.