Gesetzgeber bestätigt rückwirkende Änderung beim Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber
Wie bereits angekündigt (siehe Blog Beitrag vom 27. November 2020), hat der österreichische Gesetzgeber noch im Dezember die rückwirkende Aufhebung des verpflichtenden Lohnsteuerabzugs für Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich beschlossen. Entsprechend dem Gesetzesentwurf, sind, nach der neuen Rechtslage, diese Arbeitgeber nun nicht mehr gesetzlich verpflichtet, von den Einkünften ihrer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten. Damit wurde die bisherige Regelung, die im Übrigen ohnehin erst seit 1.1.2020 galt, zur Gänze außer Kraft gesetzt.
Hat ein ausländischer Arbeitgeber in 2020 aufgrund der bisherigen Rechtslage Lohnsteuer einbehalten, ohne dass dies – nach der neuen Gesetzeslage – notwendig gewesen wäre, gilt der Abzug nun als freiwillig. Auch diesbezüglich kam es im Rahmen der Neuregelungen zu entsprechenden Präzisierungen.
Die Lohnsteuerverpflichtung selbst wurde indes nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch eine Offenlegungsverpflichtung in Form einer Lohnbescheinigung (Formular L17) ersetzt, welche unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung gelangt:
- Der Arbeitnehmer ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
- Der Arbeitnehmer hat seinen Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich
Die Frist zur Übermittlung der Lohnbescheinigungen endet – bei elektronischer Übermittlung – grundsätzlich mit Ende Februar des Folgejahres (ansonsten Ende Jänner des Folgejahres), übergangsweise gilt für das Kalenderjahr 2020 eine längere Frist, nämlich der 31. März 2021.
Durch eine Neuorganisation der österreichischen Finanzverwaltung ist ab 1.1.2021 sowohl für die freiwillige Lohnsteuerabfuhr als auch die Bearbeitung von Lohnbescheinigungen bundesweit das Finanzamt Österreich zuständig.
Gerne beraten wir Sie zu den neuen Regelungen, falls Sie als ausländischer Arbeitgeber Mitarbeiter mit Berührungspunkten zu Österreich beschäftigen bzw unterstützen Sie bei der Ausstellung der Lohnbescheinigungen.
