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08.10.2020

Antragstellung für COVID-19-Kurzarbeit Phase 3

Bis 02.11.2020 kann die COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 auch rückwirkend ab 01.10.2020 beantragt werden. Sind mehr als 5 Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen, ist als Teil der wirtschaftlichen Begründung eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich. Dafür sollte eine Vorlaufzeit eingeplant werden.

 

Antragstellung

Ab sofort ist die Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 (01.10.2020 bis 31.03.2021) über das eAMS Konto möglich. Innerhalb einer Übergangsfrist, die mit 02.11.2020 endet, ist auch eine rückwirkende Antragstellung möglich. Danach muss die Antragstellung vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes erfolgen.

Für Phase 3 ist die Sozialpartnervereinbarung Version 8.0 vom 17. September 2020 zu verwenden. Eine Beantragung kann für den gesamten Zeitraum von 6 Monaten (01.10.2020 bis 31.03.2021) oder für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.

Die Sozialpartner haben für Phase 3 ein standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit festgelegt. In Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung sind daher unter anderem folgende Angaben erforderlich:

  • Welche anderen COVID-19-Förderungen bewilligt wurden (Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Überbrückungsgarantien, Abgabenstundungen);
  • Aufstellung über die monatlichen Umsätze ohne sonstige Erträge im Unternehmen seit März 2019 bis zum letzten verfügbaren Monat;
  • Prognose über die erwarteten Umsätze ohne sonstige Erträge im Unternehmen im beantragten Kurzarbeitszeitraum mit Vorjahresvergleich.
  • Ist der Umsatz ohne sonstige Erträge für die wirtschaftliche Begründung nicht aussagekräftig, kann zusätzlich eine weitere wirtschaftliche Kennzahl angeführt werden (z.B. monatlich abgesetzte Produktion, monatliche Auftragseingänge, monatliches Arbeitsvolumen laut Konjunkturerhebung durch die Statistik Austria).

Beträgt der Umsatzeinbruch im beantragten Kurzarbeitszeitraum im Vergleich zum Vorjahreszeitraum weniger als 15 %, erfolgt jedenfalls eine Einzelfallprüfung durch die Sozialpartner. Dabei ist geplant, dass die Gewerkschaft allfällige Bedenken binnen 72 Stunden nach dem Hochladen des Antrags äußert.

Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, ist als Teil der wirtschaftlichen Begründung eine Bestätigung durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter erforderlich. Dafür müssen die Angaben zu den Umsätzen (und evt sonstigen Kennziffern) und den bewilligten Förderungen nachvollzogen werden. Die Prognosedaten müssen dahingehend beurteilt werden, ob sie offensichtlich unplausibel sind.

Für diese Bestätigung bildet eine gutachterliche Stellungnahme auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Nachweise und Informationen zu den Kennzahlen, Förderungen und der Prognoserechnung die Grundlage. Bitte planen Sie daher eine entsprechende Vorlaufzeit für die Bestätigung ein und nehmen Sie rechtzeitig mit uns Kontakt auf, wenn wir Sie dabei unterstützen dürfen.

 

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TagsBestätigungenCOVID-19KurzarbeitPhase 3
Foto von Alexandra Platzer
Alexandra Platzer Director, Tax Solutions
+43 676 833773011

alexandra.platzer@at.pwc.com linkedin
Foto von Lydia Zweifler
Lydia Zweifler Manager, Bestätigungen Kurzarbeit Phase 3
lydia.zweifler@at.pwc.com

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