Herabsetzungsantrag Ihrer Einkommensteuervorauszahlungen bis spätestens 30. September 2020
Wie bereits in unserem Beitrag zur quartalsweisen ESt- und USt- Vorauszahlung erläutert, sind von Steuerpflichtigen, welche aufgrund von unterschiedlichen Gründen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen, bereits vierteljährliche Vorauszahlungen (am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.) an das Finanzamt leisten. Diese Vorauszahlungen werden aufgrund der letztveranlagten Einkommensteuererklärung mit Abgabenschuld automatisch erhöht. Sollten sich jedoch Ihre Einkünfte im aktuellen Jahr verringert haben, kann diesbezüglich ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer beim Finanzamt gestellt werden. Dieser muss bis spätestens 30. September eingereicht werden.
Ausnahme aufgrund von COVID-19
Sollten Sie aufgrund der derzeitigen COVID-19 Situation mit Einkommenseinbußen konfrontiert sein, kann dieses Jahr ausnahmsweise bis zum 31. Oktober 2020 ein Antrag auf Herabsetzung beim Finanzamt gestellt werden, indem Ihre konkrete wirtschaftliche Betroffenheit erläutert wird.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Herabsetzung Ihrer Einkommensteuervorauszahlungen für 2020!
Ab 1.Oktober 2020 Beginn der Anspruchszinsen
Für Ihre Gutschrift oder Nachforderung der Einkommensteuererklärung 2019 beginnt mit 1.Oktober 2020 die Frist für Anspruchszinsen (auch Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen genannt) beim Finanzamt zu laufen. Diese endet mit dem Bescheiderlass (maximal jedoch 48 Monate). Die Anspruchszinsen werden mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz berechnet und betragen derzeit 1,38 Prozent aufgrund des negativen Basiszinssatzes.
Eine Festsetzung unterbleibt jedoch, wenn die Anspruchszinsen einen Betrag von 50 Euro nicht überschreiten.