Update COVID-19: Lockerung der Einreisebestimmungen nach Österreich (Stand: 25.6.2020)
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-COV-2 (BGBl. II Nr. 263/2020) wurden die Einreisebestimmungen nach Österreich per 16. Juni 2020 erheblich gelockert.
Unter anderem wurden die Reisebeschränkungen zwischen Österreich und all seinen Nachbarländern beidseitig aufgehoben.
Einreise ohne Einschränkungen
Sofern Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem der folgenden Staaten haben, ist eine Einreise nach Österreich ohne ärztliches Zeugnis oder 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne aus einem dieser 32 Staaten möglich: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark (einschließlich Färöer Inseln), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien (außer Einreise auf dem Luftweg aus der Lombardei), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (seit 21. Juni 2020), Tschechien, Ungarn, Vatikan und Zypern.
Dabei ist es unerheblich, ob die Einreise auf dem Land-, See- oder Luftweg erfolgt. Es muss lediglich glaubhaft gemacht werden, dass man in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder der 32 Staaten aufhältig war. Laut dem zuständigen Bundesministerium kann der Aufenthalt etwa mit einem Meldezettel oder einem Buchungsbeleg nachgewiesen werden.
Darüber hinaus ist eine Einreise nach Österreich auch aus einem anderen als der 32 genannten Staaten ohne Beschränkungen z.B. zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs, im Rahmen des gewerblichen Verkehrs oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis möglich.
Weiterhin generell von Einreisebeschränkungen ausgenommen sind Personen (inkl. einer Begleitperson), die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen nach Österreich einreisen bzw. nach Inanspruchnahme einer solchen im Ausland wieder nach Österreich zurückkehren (siehe dazu auch unseren Beitrag „Update: COVID-19: Verlängerung der Reisebeschränkungen) sowie Personen auf der Durchreise (ohne Zwischenstopp).
Einreise unter Nachweis eines ärztlichen Zeugnisses
Sofern kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich oder einem der genannten 32 Staaten besteht oder keine andere oben genannte Ausnahme zutrifft, ist, wie bisher, die Vorlage eines max. 4 Tage alten ärztlichen Zeugnisses (in Deutsch oder Englisch), das ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 bestätigt, oder andernfalls eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne erforderlich (siehe dazu auch unseren Beitrag „Update: COVID-19: Verlängerung der Reisebeschränkungen“).
Das Erfordernis des ärztlichen Zeugnisses oder der 14-tägigen Heimquarantäne gilt auch für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen sowie Drittstaatsbürger, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind (z.B. aufgrund eines Visums D, einer Dokumentation oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. Asylgesetz), die von außerhalb des Schengenraums einreisen.
Verbot der Einreise
Für alle anderen Drittstaatsangehörigen besteht aufgrund der Verordnung nach wie vor ein Einreiseverbot von außerhalb des EU- und Schengenraumes bis (vorerst) 30.6.2020.
Die aus vorangegangenen Verordnungen bekannten Ausnahmen für z.B. Mitglieder diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal oder Saisonarbeitskräfte bestehen weiterhin.
Auch die Verordnung über das Landeverbot von Luftfahrzeugen aus SARS-CoV-2 Risikogebieten wurde bis zum 30.6.2020 verlängert und beschränkt sich derzeit auf folgende Länder bzw. Landesteile: China, Iran, Lombardei, Belarus, Portugal, Vereinigtes Königreich, Schweden, Russische Föderation und Ukraine.
Schrittweise Öffnung der EU-Außengrenzen ab 1. Juli 2020
Die EU-Kommission empfiehlt die EU-Außengrenzen ab 1. Juli 2020 schrittweise wieder zu öffnen. Dabei sollen sich die Mitgliedsstaaten möglichst auf eine Liste von Drittstaaten einigen, für welche das Einreiseverbot aufgehoben werden soll. Die Kommission empfiehlt eine Öffnung in etwa für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
Ob die Mitgliedsstaaten dieser Empfehlung folgen, bleibt abzuwarten, da die Grenzöffnung grundsätzlich in deren nationaler Kompetenz liegt. Derzeit finden dazu auf politischer Ebene noch Gespräche statt.
Teilweise Aufnahme des Betriebs der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, jedoch noch kein Parteienverkehr in fremdenrechtlichen Angelegenheiten
Laut Außenministerium wurde der allgemeine Parteienverkehr an ausgewählten Botschaften und Konsulaten zwar schon aufgenommen, allerdings ist der Parteienverkehr in fremdenrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich noch eingestellt.
Anträge für Visa und Aufenthaltstitel werden weiterhin vorerst nur im Rahmen der oben genannten Ausnahmefälle, wie z.B. für Saisonarbeitskräfte, Familienangehörige oder Pflege- und Gesundheitspersonal, ermöglicht.
Dem Außenministerium zufolge werden Informationen zur Aufnahme des regulären Visabetriebs bei den österreichischen Vetretungsbehörden im Ausland auf den jeweiligen Websites bekanntgegeben.
