Höhere steuerfreie Beträge für Essensgutscheine ab 1. Juli 2020
Mit Wirkung ab 1. Juli 2020 wurden die steuerfreien Beträge für Essensgutscheine angehoben. In den Abgabenprüfungen der vergangenen Jahre haben die strittigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Essensgutscheine regelmäßig zu Abgabennachforderungen geführt. Der Gesetzgeber hat die Gesetzesänderung leider nicht dazu genutzt offene Fragen zu klären. Das BMF geht laut Info des BMF vom 12.05.2020 vorallem bei der Frage der Einlösung an Arbeitstagen von seiner bisherigen sehr strengen Sichtweise ab. Einige der ungeklärten Fragen könnten aber im Streitfall von den Gerichten anders gesehen werden.
Als Teil des Hilfspakets für die Gastronomie [1] wurden mit Wirkung ab 1. Juli 2020 die zuvor seit 2004 nicht mehr valorisierten Freibeträge für Essensgutscheine angehoben:
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des steuerfreien Betrages für Gutscheine für Mahlzeiten wurden bislang vom BMF sehr streng gesehen und führten in GPLA Prüfungen regelmäßig zu Feststellungen. Nach der bislang in den Lohnsteuerrichtlinien [2] vertretenen Ansicht des BMF stand der große Freibetrag für Gutscheine für Mahlzeiten unter anderem nur dann zu, wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass
1. die Einlösung der Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation möglich ist [3] und
2. die Essensbons nicht an arbeitsfreien Tagen eingelöst werden können.
Ausgabe pro Arbeitstag statt Einlösung pro Arbeitstag
Die zweite Anforderung ist nun gefallen: Laut Info des BMF vom 12.05.2020 [4], die auch in den nächsten Lohnsteuerrichtlinienwartungserlass eingearbeitet werden soll, müssen Arbeitgeber nur mehr sicherstellen, dass nur ein Gutschein pro Arbeitstag ausgegeben wird. Es muss aber nicht mehr kontrolliert werden, wann die Gutscheine vom Arbeitnehmer eingelöst werden. Die kumulierte Einlösung von Gutscheinen bzw auch die Einlösung an Wochenenden soll nicht mehr schädlich sein.
Die Überprüfung, ob nur ein Gutschein pro Arbeitstag ausgegeben wird, kann laut Information des BMF auch in einer Kalenderjahresbetrachtung erfolgen. Als Beispiel wird eine Arbeitnehmer genannt, der 220 Arbeitstage pro Jahr hat. Es kommt dabei immer auf die konkreten Arbeitstage des jeweiligen Arbeitnehmers ohne Urlaubstage, Krankenstandstage, Feiertage und sonstige Dienstabwesenheiten an.
Home Office
Unter Arbeitsplatz versteht das BMF gestützt auf die Rechtsprechung des VwGH [5] zur Verköstigung am Arbeitsplatz weiterhin nur den Betrieb und z.B. nicht den Arbeitsplatz im Home Office. Bei Arbeitnehmern, die vom Home Office aus arbeiten, steht daher der steuerfreie Betrag für Gutscheine für Mahlzeiten zu, wenn die Gutscheine nur in einer Gaststätte eingelöst werden können, aber nicht wenn sie auch für Essenszustellungen ins Home Office verwendet werden können.
Dienstreise
Die Behandlung von Essensgutscheinen in Zusammenhang mit Dienstreisen ist unverändert. Gutscheine für Mahlzeiten, die für Tage ausgegeben werden, für die Taggeld steuerfrei oder nicht steuerbar gewährt wird, sind wie Taggeld zu behandeln. Lebensmittelgutscheine in Zusammenhang mit Dienstreisen bleiben dabei unberücksichtigt.
Zuschüsse und Verwendung einer App
Bereits seit dem Lohnsteuerrichtlinienwartungserlass 2018 sieht das BMF die Voraussetzungen für den Steuerfreibetrag für Essensgutscheine auch dann als erfüllt an, wenn durch Verwendung einer App sichergestellt ist, dass ein vom Arbeitgeber im Nachhinein geleisteter Zuschuss an den Arbeitnehmer der Essenskonsumation exakt zuordenbar ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass laut VwGH [6] Barzuschüsse zur Konsumation grundsätzlich voll steuerpflichtig sind. Es besteht daher ein Risiko, dass dieses Verständnis des BMF in einem Rechtsmittelverfahren vom BFG nicht bestätigt würde.
Leider wurden im Rahmen des Hilfspakets für die Gastronomie vom Gesetzgeber nur die steuerfreien Beträge erhöht, aber die zahlreichen seit Jahrzehnten bestehenden Interpretationsfragen nicht geklärt. Auch wenn die geänderte Interpretation laut Info des BMF vom 12.05.2020 die Argumentation in kommenden Lohnabgabenprüfungen erleichtert, können diese Interpretationsfragen im Streitfall von den Gerichten anders gesehen werden.
[1] COVID-19.Gesetz, Bundesgesetzblatt I Nr. 48/2020 [2] Zuletzt in Rz 94 Lohnstererrichtlinien idF 17. Dezember 2019 [3] Anmerkung: nach dem Gesetzeswortlaut muss es ausreichend sein, wenn die Einlösung zwar auch auf andere Weise möglich ist, aber tatsächlich nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation erfolgt. [4] Info des BMF vom 12.05.2020, 2020-0.092.779 Rz 94 und 95a, https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=e1f0cd95-9dd7-47f9-b9bf-066cdb7c8f38 [5] VwGH 19.4.2018 Ro 2016/15/0018 mit Verweis auf VwGH 26.11.2003, 2000/13/0040 [6] VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0018