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COVID-19-bedingter Dienstfreistellungsanspruch für Risikogruppen (Stand: 13.5.2020)

Zum Schutz bestimmter Dienstnehmer vor einer Ansteckung mit COVID-19 anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit wurde mit § 735 ASVG ein Entgeltfortzahlungsanspruch für bestimmte gefährdete Risikogruppen geschaffen. Sofern ein Dienstnehmer dem Dienstgeber ein entsprechendes COVID-19-Risiko-Attest vorlegt, hat dieser Dienstnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts. Der Dienstgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer zu leistenden Entgelts (samt Steuern und Abgaben). Diese Freistellung kann derzeit bis längstens 31. Mai 2020 begehrt werden, wobei bei Andauern der Krisensituation eine Verlängerung der Bezug habenden Bestimmungen bis 31. Dezember 2020 möglich wäre. Die näheren Voraussetzungen einer solchen Freistellung finden Sie im Folgenden.

Allgemeines

Der durch das 3. COVID-19-Gesetz neu eingefügte § 735 ASVG (BGBl. I Nr. 23/2020) normiert, dass ein Dienstnehmer, der ein entsprechendes COVID-19-Risiko-Attest vorlegt, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung seines Entgelts hat.

Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts für Risikopatienten gilt für Dienstnehmer, geringfügig beschäftigte Personen und Lehrlinge.

Dieser Anspruch besteht dann nicht, wenn der Dienstnehmer

  • seine Arbeitsleistung auch in der Wohnung (d.h. im Home-Office) erbringen kann, oder
  • die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist (auch Maßnahmen für den Arbeitsweg sind einzubeziehen).

Bei Inkrafttreten des § 735 ASVG durch das 3. COVID-19-Gesetz waren ursprünglich Dienstnehmer ausgenommen, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Nunmehr wurde die Bestimmung des § 735 ASVG mit dem 9. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 31/2020) überarbeitet und diese Ausnahme entfernt. Der Anspruch auf Dienstfreistellung für Risikogruppen besteht daher nunmehr auch für Dienstnehmer, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.

Wird eine betroffene Person wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung gekündigt, kann der Dienstnehmer die Kündigung gemäß § 735 ASVG anfechten (Motivkündigungsschutz).

Diese Freistellung kann (derzeit) bis längstens 31. Mai 2020 andauern. Wenn die COVID-19-Krisensituation darüber hinaus andauert, kann der Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängert werden.

COVID-19-Risiko-Attest

Der novellierte § 735 ASVG sieht hierfür ein spezielles Verfahren vor:

  • Zunächst hat der Krankenversicherungsträger den Dienstnehmer darüber zu informieren, dass er einer COVID-19 Risikogruppe zugeordnet wird. Die Definition dieser Risikogruppe erfolgt auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe und wird nach medizinischen hergeleitet und hat insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen.
  • Am 7. Mai 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19 Risikogruppe herausgegeben (BGBl. II Nr. 203/2020). Diese Verordnung enthält medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe, dies sind z.B. etwa fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen, bestimmte Krebserkrankungen, ausgeprägte Adipositas und Diabetes mellitus.
  • Nach dieser Information kann der betroffene Dienstnehmer seinen behandelnden Arzt aufsuchen und der behandelnde Arzt hat die individuelle Risikosituation des Dienstnehmers zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Eine Beurteilung der individuellen Risikosituation auf Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe ist auch dann zulässig, wenn die betroffene Person kein Informationsschreiben durch den Krankenversicherungsträger erhalten hat.
  • Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber ein derartiges „COVID-19-Risiko-Attest“ vor, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts (sofern die oben genannten Ausnahmebestimmungen nicht zur Anwendung kommen, wie z.B. Möglichkeit der Arbeit im Home-Office oder das Treffen von geeigneten Maßnahmen).

Erstattung der Kosten des Dienstgebers

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund ersetzt dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds. Zu beachten ist, dass bzgl. Anspruchsberechtigung und Verfahren zahlreiche Ausnahmen bestehen. Im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bestehen aber bspw. nahezu wortgleiche Bestimmungen. Die Anspruchsberechtigung ist im Einzelfall zu prüfen.

Sollten Sie weitere Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 und arbeitsrechtlichen Auswirkungen oder möglichen Personalmaßnahmen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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TagsArbeitsrechtCOVID-19EntgeltfortzahlungRisikogruppe
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Ursula Roberts Partnerin, PwC Legal, Leader Arbeitsrecht
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Eva Krichmayr Director, PwC Legal, Leader Immigration
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Theresa Weiss-Dorer, LL.M. (WU) Associate, PwC Legal, Arbeitsrecht
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