Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen durch das 3. COVID-19 Gesetz
1. Steuerfreier und sozialversicherungsfreier Betrag für zusätzliche Entlohnung in Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation (§ 124b Z 350 EStG, § 49 Abs 3 Z 30 ASVG)
Für zusätzliche Zulagen oder Bonuszahlungen, die ausschließlich aufgrund der COVID-19 Krise geleistet werden, steht im Kalenderjahr 2020 ein steuerfreier und sozialversicherungsfreier Betrag von bis zu 3.000 Euro zu.
Die Regelung ist nicht auf Arbeitnehmer in systemerhaltenden Bereichen oder in der kritischen Infrastruktur eingeschränkt. Es darf sich aber nicht um Zahlungen handeln, die auch bisher üblicherweise gewährt wurden. Für eine regelmäßig gewährte Zielerreichungsprämie mit besonders hoher Zielerreichung in 2020 kann dieser steuerfreie Betrag daher beispielsweise nicht in Anspruch genommen werden.
Der den steuerfreien Betrag von 3.000 Euro übersteigende Teil der Zulage oder Prämienzahlung ist nach dem Tarifsteuersatz zu versteuern (keine begünstigte Besteuerung als sonstiger Bezug). Diese Zulagen und Bonuszahlungen erhöhen das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG nicht und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet (verbrauchen es nicht).
2. Weiterberücksichtigung Pendlerpauschale möglich, wenn es bisher zustand (§ 124b Z 349 EStG)
Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte wegen COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise oder Dienstverhinderungen aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt zurückgelegt, kann das Pendlerpauschale trotzdem wie bisher berücksichtigt werden.
Steht das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine Änderung ein. Für die Weiterberücksichtigung des Pendlerpauschales gilt die gleiche Regelung wie für Ausfallstage während eines Krankenstandes oder Urlaubs.
Zumindest nach dem arbeitsrechtlichen Begriffsverständnis gelten Fälle, in denen der Arbeitgeber an der Annahme der Arbeitsleistung gehindert ist, nicht als Dienstverhinderung. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass auch bei Fortzahlung des Entgelts bei Schließung der Betriebsstätte nach dem Epidemiegesetz, Betretungsverboten für Betriebstätten nach dem § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz oder aufgrund von Verkehrsbeschränkungen für Ortschaften nach dem Epidemiegesetz eine Weiterberücksichtigung des Pendlerpauschales erfolgen kann.
3. Steuerfreiheit von weitergezahlten SEG Zulagen, SFN Zuschlägen und Überstundenzuschlägen bleibt erhalten (§ 124b Z 349 EStG)
Werden im Arbeitslohn während COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise oder Dienstverhinderungen aufgrund der COVID-19-Krise
- Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Überstundenzuschläge in Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit oder
- Überstundenzuschläge
weitergezahlt, können sie analog zu den Bestimmungen für die Weiterzahlung dieser Zulagen und Zuschläge im Krankheitsfall steuerfrei behandelt werden.
Zumindest nach dem arbeitsrechtlichen Begriffsverständnis gelten Fälle, in denen der Arbeitgeber an der Annahme der Arbeitsleistung gehindert ist, nicht als Dienstverhinderung. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass auch bei Fortzahlung des Entgelts bei Schließung der Betriebsstätte nach dem Epidemiegesetz, Betretungsverboten für Betriebstätten nach dem § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz oder aufgrund von Verkehrsbeschränkungen für Ortschaften nach dem Epidemiegesetz SEG Zulagen, SFN Zuschläge und Überstundenzuschläge steuerfrei gewährt werden können.
Voraussetzung für die steuerfreie Berücksichtigung ist, dass diese Zulagen und Zuschläge weitergezahlt werden:
Beispiel: Die Kurzarbeitsunterstützung wird auf Basis des Nettoentgelts für die Normalarbeitszeit ermittelt. Die Überstunden wurden bisher mit einem widerruflichen Überstundenpauschale abgegolten, das in der Kurzarbeitsunterstützung nicht mehr enthalten ist. Daher können aus der Kurzarbeitsunterstützung auch keine steuerfreien Überstundenzuschläge herausgeschält werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist wegen der COVID-19-Krise im Home Office tätig und leistet daher nicht mehr überwiegend Arbeiten, die eine zwangsläufige Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Er erhält aufgrund der lohngestaltenden Vorschrift die Gefahrenzulage, die ihm üblicherweise aufgrund seiner Tätigkeit steuerfrei gewährt wird, während der Telearbeit weiter. Die steuerfreie Behandlung der SEG Zulagen bis 360 Euro monatlich ist weiterhin möglich.
4. Freistellung für Arbeitnehmer/Lehrlinge, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören (§ 735 ASVG)
Arbeitnehmer/Lehrlinge, die einer Covid-19-Risikogruppe angehören, haben bei Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attests Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts, außer,
- Arbeit im Homeoffice ist möglich oder
- Schutzmaßnahmen für den Arbeitsplatz und Arbeitsweg sind möglich, die eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen oder
- die Arbeitnehmer/Lehrlinge sind in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt.
Die Freistellung gilt bis längstens 30.04.2020, der Zeitraum ist aber durch Verordnung verlängerbar bis zum 31.12.2020.
Für die Ausstellung der Covid-19-Risiko-Atteste wird der Krankenversicherungsträger zunächst die betroffenen Personen anhand der bislang verschriebenen Medikamente udgl. ermitteln und informieren. Der behandelnde Arzt beurteilt die individuelle Risikosituation und stellt ein Covid-19-Risiko-Attest aus.
Kündigungen, die wegen einer Dienstfreistellung auf Basis eines Covid-19-Risiko-Attests erfolgen, sind gerichtlich anfechtbar.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
5. Unfälle in Zusammenhang mit der Arbeit im Home-Office sind Arbeitsunfälle (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG)
Für die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz gelten Unfälle im Home-Office auch dann als Arbeitsunfälle, wenn kein eigenes, in wesentlichem Umfang betrieblich genutztes Arbeitszimmer für die Tätigkeit zur Verfügung steht. Es muss aber ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang des Unfalls mit der Beschäftigung bestehen.
Das Home-Office gilt in diesem Zusammenhang als Arbeitsstätte und ein Unfallversicherungsschutz besteht daher auch für Wegunfälle wie z.B. zum Essen in der Mittagspause, Wege zum Arzt, Wege zur Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten, Bankwege und Wege zur Kinderbetreuungseinrichtung auf dem Weg von oder zu dieser Arbeitsstätte (§ 175 Abs. 2 Z 1, 2, 5 bis 8 und 10 ASVG).