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27.04.2020

COVID-19: Konsultationsvereinbarung Österreich-Deutschland zu grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen vom 15.4.2020

Am 16.4.2020 hat das österreichische BMF eine zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossene Konsultationsvereinbarung veröffentlicht (Erlass vom 15.4.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020).
Ziel der Vereinbarung ist es das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle zwischen Österreich und Deutschland grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer in Zeiten von COVID-19 möglichst gering zu halten.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 15.4.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung, wobei eine automatische Verlängerung um jeweils ein Kalendermonat vorgesehen ist, solange keine rechtzeitige Kündigung der Vereinbarung durch einen der beiden Vertragsstaaten erfolgt.

 

Homeoffice-Tage

Im Hinblick auf die Anwendung von Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Deutschland können Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer nur aufgrund von COVID-19-Maßnahmen ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ansonsten ausgeübt hätten. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen ohnehin im Homeoffice verbracht worden wären (etwa auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen).
Um von dieser Regelung Gebrauch zu machen, hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber sowie das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats zu informieren. Die Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund von COVID-19 im Homeoffice ausgeübt hat) sind anhand von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers unter Beibringung einer Bestätigung des Arbeitgebers offen zu legen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz in Österreich und ist DBA-rechtlich ansässig in Österreich, er übt seine Tätigkeit üblicherweise zu 100% in Deutschland aus. Die spezielle Grenzgängerregelung ist für ihn nicht anwendbar, weil er zu weit von der Grenze entfernt wohnt. Üblicherweise sind die Einkünfte aus seiner Tätigkeit in Deutschland zu 100% in Deutschland (lohn)steuerpflichtig.
Aufgrund von COVID-19 ist der Arbeitnehmer vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 von seinem Homeoffice in Österreich tätig. Ohne Einhaltung der COVID-19 Maßnahmen wäre er weiter in Deutschland tätig und steuerpflichtig gewesen. Bei entsprechender Dokumentation und Mitteilung an den Arbeitgeber/das Finanzamt kann aufgrund der Konsultationsvereinbarung eine Versteuerung in diesem Zeitraum weiter in Deutschland erfolgen.

 

Sonderregelung für Grenzgänger

Zwischen Österreich und den Nachbarländern Deutschland, Italien und Liechtenstein gibt es spezielle Grenzgängerregelungen. Die Steuerpflicht von Einkünften aus unselbständiger Arbeit verbleibt bei Anwendung dieser grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat, obwohl die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Die Grenzgängerregelung mit Deutschland ist u.a. dann anwendbar, wenn der Dienstnehmer höchstens an 45 Tagen/Jahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Homeoffice-Tage gelten als schädliche Nicht-Rückkehrtage. Die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Arbeitstage an denen Grenzgänger nur aufgrund der COVID-19-Maßnahmen ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als schädliche Tage der Nichtrückkehr gelten.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz in Österreich und ist DBA-rechtlich ansässig in Österreich, er übt seine Tätigkeit üblicherweise in Deutschland aus und verbringt nur vereinzelt Tage im Homeoffice. Die spezielle Grenzgängerregelung ist für ihn anwendbar, weil er nah genug zur deutschen Grenze wohnt. Üblicherweise sind die Einkünfte aus seiner Tätigkeit zu 100% in Österreich steuerpflichtig, weil eben die spezielle Grenzgängerregelung zur Anwendung kommt.
Aufgrund von COVID-19 ist der Arbeitnehmer vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 ausschließlich von seinem Homeoffice in Österreich tätig. Mit dieser Tätigkeit überschreitet er insgesamt die erlaubten 45 Nichtrückkehrtage/Jahr und somit wäre unter normalen Umständen ein Steuersplitting zwischen Österreich und Deutschland erforderlich.
Da der Arbeitnehmer ohne Einhaltung der COVID-19 Maßnahmen während dieser Zeitspanne ausschließlich in Deutschland tätig gewesen wäre, kann aufgrund der Konsultationsvereinbarung bei entsprechender Dokumentation und Mitteilung an den Arbeitgeber/das Finanzamt eine Versteuerung in diesem Zeitraum weiter in Österreich erfolgen.

 

Besteuerung von Kurzarbeitszahlungen

Für den Fall von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 besteht die Möglichkeit der geförderten Einführung von Kurzarbeit in Österreich. Auch zahlreiche andere Länder haben vergleichbare Modelle eingeführt.
Fallen Wohnort und gewöhnlicher Arbeitsort auseinander, stellt sich die Frage, in welchem Staat Kurzarbeitszahlungen besteuert werden dürfen.
Die Konsultationsvereinbarung vom 15.4.2020 sieht vor, dass derartige Zahlungen (Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsunterstützung) als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates anzusehen sind und somit im Kassenstaat besteuert werden.

Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger und in Österreich sozialversicherter Arbeitnehmer einer österreichischen Gesellschaft wird in Österreich zur Kurzarbeit angemeldet. Die Kurzarbeitsunterstützung ist in Österreich steuerpflichtig.

 


 

Wichtig für die Praxis

Wir empfehlen Ihnen Ihre Mitarbeiter dazu anzuhalten, insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit in Verbindung mit Deutschland eine entsprechende Dokumentation über den Arbeitsort mitzuführen. Bei dieser Dokumentation sollten pro Arbeitstag folgende Informationen festgehalten werden:

  • Datum des Arbeitstages
  • Wurde der Arbeitstag im Homeoffice verbracht? In welchem Land?
  • Wurde der Arbeitstag aufgrund von COVID-19 im Homeoffice verbracht?
  • Wo wäre der Arbeitstag ohne COVID-19 Maßnahmen verbracht worden?

Wir empfehlen ebenfalls die betroffenen Mitarbeiter von der Konsultationsvereinbarung zu informieren und intern zu dokumentieren welche Mitarbeiter betroffen sind.
Derzeit hat das österreichische BMF nur mit Deutschland eine Konsultationsvereinbarung geschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass auch mit anderen Nachbarländern Konsultationsvereinbarungen geschlossen werden.
PwC unterstützt sie gerne bei Detailfragen rund um Auswirkungen von COVID-19 Maßnahmen auf eine grenzüberschreitende Tätigkeit Ihrer Mitarbeiter.

 

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TagsCOVID-19EntsendungenGrenzgängerregelungenHome-OfficeKurzarbeit
Foto von Evelyn Kappel
Evelyn Kappel Senior Manager, Leader Tax Consulting
evelyn.kappel@at.pwc.com xing
Foto von Robert Hunka
Robert Hunka Associate, Tax Consulting
robert.hunka@at.pwc.com

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