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03.03.2020

Quartalsweise ESt- und USt-Vorauszahlungen

Einkommensteuer und Umsatzsteuer bilden einen großen Teil der österreichischen Steuereinnahmen. Um eine hohe Nachzahlung in diesen Bereichen zu vermeiden, gibt es Regelungen wann Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Vorauszahlung geleistet werden müssen:

1. Quartalsweise ESt-Vorauszahlungen

Die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird bei Arbeitnehmern monatlich über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an das Finanzamt abgeführt, weil es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt. Im Gegensatz dazu wird die Einkommensteuer bei Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieben erzielen, erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres veranlagt. Bei Personen, die Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig beziehen, kann die tatsächliche Einkommensteuer ebenso erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden. In diesen Fällen kann die Einkommensteuer erst im Nachhinein vom Finanzamt festgesetzt werden. Um eine Gleichstellung zwischen unselbständigen Arbeitnehmern und Selbständigen zu erreichen, werden Einkommensteuervorauszahlungen quartalsweise während des laufenden Kalenderjahres entrichtet.


Wer muss Est-Vorauszahlungen leisten?

Im Rahmen unsere P&O Leistungen kommt es in den folgenden Fällen zu ESt-Vorauszahlungen bei Arbeitnehmern, weil im Rahmen der Veranlagung eine Nachzahlung erwartet wird:

  • Mehrere Dienstverhältnisse laufen parallel (aufgrund von Entsendungen und Überlassungen)
  • Eine in Österreich ansässige Person erzielt Einkünfte von einem ausländischen Arbeitgeber, für die keine Lohnsteuer abgeführt wurde (siehe Lohnsteuerabzug ab 01.01.2020)

Zusätzlich können Arbeitnehmer Einkünfte aus weiteren Quellen beziehen (außerbetriebliche Einkünfte), die in einer Einkommensteuererklärung deklariert werden müssen und ebenso zu Nachzahlungen führen:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (die nicht endbesteuert sind, weil sich das Kapitalvermögen auf einem ausländischen Depot befindet)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen)


Wann und wie sind die Vorauszahlungen zu leisten?

Der Vorauszahlungsbescheid wird im Vorhinein für das gesamte zu veranlagende Jahr vom Finanzamt erlassen. Die Vorauszahlungen sind quartalsweise an das jeweilige Finanzamt zu entrichten. Die Vorauszahlungsteilbeträge werden an den folgenden Terminen fällig:

  • 15.02.
  • 15.05.
  • 15.08.
  • 15.11.

Ein Monat vor Fälligkeit der Vorauszahlungen versendet das Finanzamt entsprechende Benachrichtigen mit einem Hinweis für elektronische Zahlungen. Bei der Überweisung sollte immer das jeweilige Finanzamt mit der richtigen Bankverbindung (IBAN und BIC) verwendet werden. Zusätzlich sollte beim Verwendungszweck der Überweisung die neunstellige Steuernummer und das jeweilige Quartal (01-03,04-06,07-09, oder 10-12) im folgenden Format ausgewiesen werden: St. Nr. .. …/ …. , E 01-03/2020.

Die Höhe der Vorauszahlungen hängt von der voraussichtlichen Einkommensteuer ab und wird vom jeweiligen Finanzamt festgelegt. Bei der Veranlagung werden die zuvor geleisteten Vorauszahlungen auf die tatsächliche Einkommensteuer angerechnet. Die resultierende Differenz ergibt entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift, die nach der Veranlagung auf dem Steuerkonto ersichtlich ist.


Wie kann das PwC P&O Team Sie unterstützen?

Unser Service für entsendete Mitarbeiter umfasst die Unterstützung bei anfallenden Vorauszahlungen und wie diese ans Finanzamt zu übermitteln sind. Zusätzlich können Herabsetzungsanträge von uns beim Finanzamt eingereicht werden um unnötige Vorauszahlungen zu vermeiden, falls sich die tatsächliche Situation der entsendeten Mitarbeiter verändert haben sollte. Darüber hinaus können überschüssigen Zahlungen über einen entsprechenden Antrag rückerstattet werden.

 

2. Quartalsweise und monatliche USt-Vorauszahlungen

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland ausführt. Im Rahmen unsere P&O Leistungen sind hauptsächlich entsendete Mitarbeiter betroffen, die Ihren Wohnsitz (oder weitere Liegenschaften) in Österreich vermieten und sich dadurch als Unternehmer qualifizieren. Falls die Umsätze 35.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und die Voraussetzungen zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfüllt sind, sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit und die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.


Wer muss USt-Vorauszahlungen leisten?

Falls die Umsätze 35.000 Euro übersteigen oder die Voraussetzungen für Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht erfüllt sind, wird die Umsatzsteuer, ähnlich wie die Einkommensteuer, erst im Folgejahr über die Jahreserklärung veranlagt. Allerdings entsteht die Steuerschuld bereits am Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung der Leistung eingegangen ist. Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Steuerschuld am Ende des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde. Die Soll-Besteuerung ist allerdings erst ab einem Gesamtumsatz von 110.000 Euro anzuwenden oder wenn es sich um buchführungspflichtige Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte handelt.


Wann und wie sind die Vorauszahlungen zu leisten?

Die Umsatzsteuer wird im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) an das Finanzamt gemeldet. Diese erfolgen in der Regel monatlich. Wenn die Umsätze im Vorjahr 100.000 Euro nicht überstiegen, erfolgen die Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich vierteljährlich. Die monatlichen oder vierteljährlichen UVAs und die entsprechende Zahlung sind am 15. des auf den Voranmeldezeitraum zweit folgenden Kalendermonat fällig. Die UVAs können elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden (Formular U30). Die vierteljährlichen Voranmeldungen werden an den folgenden Terminen fällig:

  • 15.05.
  • 15.08.
  • 15.11.
  • 15.02.

Zusätzlich wird in der Umsatzsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Dabei werden die bereits erfolgten Vorauszahlungen summiert und in die Umsatzsteuerjahreserklärung aufgenommen.


Wie kann das PwC P&O Team Sie unterstützen?

Unser Service für entsendete Mitarbeiter umfasst die Prüfung ob Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen nötig sind und unterstützt die fristgerechte Einreichung und Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung.

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Foto von Julian Hagelkrüys
Julian Hagelkrüys Senior Manager, Leader Global Mobility
+43 699 16303741

julian.hagelkrueys@at.pwc.com

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