Neues Gehaltsschema für den Handel – wir unterstützen Sie bei Ihren To-Dos
Der KV Handel sieht ein neues Gehaltsschema vor, wobei bis Dezember 2021 neben dem neuen Gehaltsschema aber auch noch das alte Gehaltsschema weitergilt. Arbeitgeber haben somit zwar noch bis zum 1. Dezember 2021 Zeit, ihre Arbeitnehmer vom alten Gehaltsschema in das neue Gehaltsschema zu überführen. Der Umstieg bringt allerdings zahlreiche Aufgaben und To-Dos mit sich – es lohnt sich also frühzeitig mit der Planung des Umstiegs zu beginnen.
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Was ändert sich mit dem neuen Gehaltsschema?
Zusammengefasst soll das Gehaltssystem des KV Handel mit dem neuen Gehaltsschema vereinfacht und modernisiert werden:
- Schon bisher sind Arbeitnehmer, die dem KV Handel unterliegen, nach dem alten Gehaltsschema entsprechend ihrer Tätigkeiten und (Vor-)Dienstzeiten in Beschäftigungsgruppen und Beschäftigungsgruppenjahre einzustufen, um das korrekte kollektivvertragliche Mindestgehalt zu ermitteln. Auch das neue Gehaltsschema sieht eine Einteilung in acht Beschäftigungsgruppen und fünf Stufen vor. Die Beschäftigungsgruppen werden nunmehr detailliert anhand von Bewertungskriterien (wie z.B. selbständiges Arbeiten, Verantwortung, Befugnisse, soziale Kompetenz etc.) beschrieben und beinhalten auch Referenzfunktionen, die verschiedenen Arbeitswelten im Handel zugeordnet werden.
- Während das alte Gehaltsschema insgesamt acht Gehaltstafeln und zwei Gehaltsgebiete beinhaltet hat, sieht das neue Gehaltsschema nur eine Gehaltstafel vor und ist nicht mehr weiter nach Gehaltsgebieten gegliedert.
- Änderungen ergeben sich z.B. auch bei der Vordienstzeitenanrechnung. Bei Neueinstellungen sind nach der neuen Gehaltsordnung maximal sieben Jahre als Vordienstzeiten anzurechnen. Eine Ausnahme gilt für Kassakräfte, für die bis zu acht Jahre als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Nach der neuen Gehaltsordnung sind aber z.B. (im Gegensatz zur alten Gehaltsordnung) auch Arbeitervordienstzeiten zur Hälfte anzurechnen.
- Die neue Gehaltsordnung bringt auch zahlreiche Neuerungen im Zusammenhang mit All-In-Entgelt-Vereinbarungen, wie z.B. zusätzliche Transparenzkriterien für die Ausgestaltung der Vereinbarung, Regelungen zur Durchführung der Deckungsrechnung etc. So ist für alle Arbeitnehmer mit All-In-Entgeltvereinbarung jährlich eine Deckungsrechnung durchzuführen; diese ist den Arbeitnehmern im ersten Quartal nach Ende des betreffenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres vorzulegen. Ausnahmen von der Vorlagepflicht können für bestimmte Arbeitnehmer mittels Betriebs- oder Einzelvereinbarung vereinbart werden.
- Darüber hinaus ergeben sich weitere Änderungen und Neuerungen z.B. im Zusammenhang mit der Anrechnung von Karenzen, Um- und Rückstufungen (sogenannter Rösselsprung vorwärts und Rösselsprung rückwärts etc.).
Was ist zu tun? – unsere Checkliste für einen erfolgreichen Umstieg
Die Arbeitnehmer sind bis spätestens 1. Dezember 2021 in das neue Gehaltsschema zu überführen. Zu beachten ist, dass das alte und neue Gehaltsschema in einem Betrieb grundsätzlich nicht parallel angewendet werden können – vielmehr müssen alle Arbeitnehmer zugleich in das neue Schema umgestuft werden. Für Ihren erfolgreichen Umstieg haben wir Ihnen die folgende Checkliste zusammengestellt:
- Informationen zum neuen Gehaltssystem einholen und gegebenenfalls Beratung in Anspruch nehmen.
- Ausführliche Dokumentation des gesamten Projekts (z.B. in Form eines Umstiegsprotokolls).
- Strategie, Aufgabenliste und Zeitplan für den Umstieg erstellen.
- Gespräche mit Betriebsrat (falls vorhanden) aufnehmen und Umstiegsstichtag in einer Betriebsvereinbarung festlegen.
- Falls kein Betriebsrat besteht, ist der Umstiegsstichtag einseitig durch den Arbeitgeber festzulegen und die Arbeitnehmer sind drei Monate im Vorhinein darüber zu informieren. Zugleich ist es empfehlenswert, den Arbeitnehmern Beratung zum KV Handel NEU anzubieten.
- Information der Sozialpartner über den Umstiegsstichtag (sofern im Betrieb dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden).
- Positionen und Stellenbeschreibungen auf Aktualität und Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls anpassen.
- Aktuelle (bestehende) Einstufungen prüfen und gegebenenfalls anpassen.
- Arbeitnehmer in das neue Gehaltsschema einstufen und das neue Mindestgehalt ermitteln.
- Eventuell getroffene All-In-Vereinbarungen auf gesetzliche und kollektivvertragliche Anforderungen prüfen und gegebenenfalls anpassen.
- Arbeitnehmer mittels „Umstiegsdienstzettel“ („Dienstzettel NEU“) über die neue Einstufung und das neue Mindestgehalt informieren.
Wie können wir Sie unterstützen?
Im Zusammenhang mit dem Umstieg in das neue Gehaltsschema des KV Handel bieten wir Ihnen u.a. die folgenden Leistungen:
- Allgemeine Beratung und Schulungen zum neuen Gehaltsschema des KV Handel.
- Analyse und Überarbeitung der vorhandenen Positionsbeschreibungen.
- Überprüfung und Aktualisierung der bestehenden Einstufungen nach dem alten Gehaltsschema.
- Workshop zu Analysen und zu Umstufungen.
- Durchführung von Umstufungen.
- Anpassung und Überarbeitung von All-In-Vereinbarungen.
- Erstellung von Informationsschreiben und Betriebsvereinbarungen.
- Erstellung von Umstiegsdienstzetteln („Dienstzettel NEU“).
- Durchführung von Deckungsprüfungen.
Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Informationsgespräch: Wir beraten Sie gerne, wie Sie den Umstieg auf den neuen KV Handel rasch und kostengünstig umsetzen.