Steuerreformgesetz I 2019/20 und Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 – voraussichtliche Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Vergangene Woche hat das BMF einen Entwurf zum Steuerreformgesetz I 2019/20 und zum Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 in Begutachtung geschickt. Die folgenden Änderungen sind für die Personalverrechnung bzw. Arbeitnehmer geplant. Im Zuge des weiteren Gesetzgebungsprozesses kann es noch zu Änderungen kommen.
Deckelung des Jahressechstels bei Bezugsschwankungen
Wenn aufgrund von unterjährigen Bezugsschwankungen im Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge als sonstige Bezüge (Sonderzahlungen) mit den festen Steuersätzen besteuert wurde, soll der Arbeitgeber künftig verpflichtet sein eine Aufrollung vorzunehmen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Wenn weniger als ein Sechstel der laufenden Bezüge begünstigt versteuert wurde, ist im derzeitigen Entwurf keine Aufrollung zu Gunsten des Arbeitnehmers vorgesehen. Die Neuregelung soll erstmals für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung kommen.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die VwGH Judikatur zu Gestaltungen, bei denen variable laufende Bezüge und die sonstigen Bezüge konzentriert am Beginn des Kalenderjahres ausbezahlt werden, um ein höheres Jahressechstel für die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge erreichen zu können.
Lohnsteuerabzug ohne Lohnsteuerbetriebstätte
Auch wenn der Arbeitgeber im Inland nicht über eine Lohnsteuerbetriebstätte verfügt, ist künftig:
- für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer verpflichtend ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen
- für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit verankert einen freiwilligen Lohnsteuerabzug vorzunehmen
Bisher hat die Finanzverwaltung einen freiwilligen Lohnsteuerabzug ermöglicht, gesetzlich vorgesehen war aber die Besteuerung in der Veranlagung durch den Arbeitnehmer. Die Neuregelung soll erstmals für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung kommen. Der Gesetzesentwurf lässt zahlreiche Fragen offen, unter anderem zum Zusammenspiel mit der Abzugsteuer bei Arbeitskräfteüberlassungen.
Sachbezug PKW
Die CO2 Grenzwerte für die Ermittlung des Sachbezugs für besonders schadstoffarme KFZ mit nur 1,5% der Anschaffungskosten werden für Erstzulassungen ab dem 1. 1. 2020 von 118 g / km auf 141 g / km erhöht. Danach verringert sich der Grenzwert jährlich um 3 g / km.
Hintergrund: Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens für CO2 Grenzwerte in der EU werden die im Zulassungsschein angegebenen CO2-Emissionswerte ab dem Jahr 2020 höher sein. Die Anpassung der Sachbezugswerteverordnung soll daher bewirken, dass diese Änderung des Messverfahrens nicht zu höheren Sachbezugswerten führt.
Schon bisher war für arbeitgebereigene (Elektro-)Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm nach der Verwaltungspraxis kein Sachbezug anzusetzen, das soll nun explizit in der Sachbezugswerteverordnung verankert werden.
Vorführwägen
Erwirbt ein Kfz-Händler Neufahrzeuge vom Händler oder Generalimporteur, um sie potenziellen Käufern für Probefahrten zur Verfügung stellen zu können, und überlässt er diese Vorführkraftfahrzeuge auch seinen Arbeitnehmern zur Privatnutzung, so war der Sachbezug bisher von den um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen. Dieser Zuschlag berücksichtigt einerseits, dass Kfz-Händlern dabei in der Regel besondere Konditionen eingeräumt werden und andererseits, dass Vorführkraftfahrzeuge von der NoVA befreit sind.
Künftig sind bei der Ermittlung des Sachbezuges für Vorführwägen Umsatzsteuer und NoVA zu den Anschaffungskosten hinzuzurechnen. Der Erhöhungszuschlag soll im Gegenzug auf 15% reduziert werden. Die Neuregelung soll für Erstzulassungen ab dem 1. 1. 2020 gelten.
Pflichtveranlagung
Beschränkt steuerpflichtige Personen, die gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse in Österreich haben, unterliegen derzeit im Unterschied zu unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht der Pflichtveranlagung. Sie haben dadurch den Vorteil, dass die Bezüge aus den Dienstverhältnissen mit der niedrigeren Progressionsstufe aus den Lohnverrechnungen besteuert bleiben.
Ab 2020 soll in diesen Fällen auch für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung vorgesehen sein.
Elektronische Übermittlung von Formularen an Arbeitgeber
Das Ergebnis des Pendlerrechners und die Erklärung zur Berücksichtigung von Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sollen künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.
Maßnahmen zur strukturellen Vereinfachung der Lohnverrechnung sind erst ab 2021 geplant und in den Gesetzesentwürfen noch nicht berücksichtigt.