Neue Messverfahren zur Ermittlung des CO2-Wertes von Fahrzeugen: Einfluss auf die Berechnung des Sachbezuges?
Stellt ein Dienstgeber einem Dienstnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das dieser auch privat nutzen kann, muss er in der Personalverrechnung einen Sachbezug berücksichtigen. Dieser richtet sich nicht zuletzt danach, wie hoch der CO2-Emissionswert des Fahrzeuges ist. Ob der volle Sachbezug 1,5 Prozent (bis maximal 720 Euro pro Monat) oder 2 Prozent (bis maximal 960 Euro pro Monat) des Anschaffungswertes (einschließlich NoVA und USt) beträgt, ist immer anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2 Emissionswert zu beurteilen. Der Zeitpunkt, zu dem der Dienstgeber das Fahrzeug dem Dienstnehmer überlässt, spielt dabei keine Rolle.
Die maßgeblichen CO2-Werte betragen:
Jahr der Anschaffung | Maximaler CO2-Wert |
2016 und früher | 130 g/km |
2017 | 127 g/km |
2018 | 124 g/km |
2019 | 121 g/km |
2020 | 118 g/km |
Je nach gewähltem Messverfahren ergeben sich unterschiedliche CO2-Emissionswerte: Das bisher verwendete Messverfahren „NEFZ“ (= Neuer Europäischer Fahrzyklus) wies überwiegend geringere Emissionswerte aus, als das seit September 2017 für neu typisierte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge verwendete Prüfverfahren „WLTP“ (= Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure).
Seit 1. September 2018 ermittelt sich der Emissionswert aller neu zugelassenen Fahrzeuge der Klasse M1/N1 (= bis 1.305 kg) nach der Messmethode WLTP.
Die nach dem WLTP-Verfahren ermittelten Werte werden derzeit auf NEFZ-Werte umgerechnet und dieser „korrelierte“ NEFZ-Wert wird im Zulassungsschein ausgewiesen.
Da die unterschiedlichen Messverfahren zu unterschiedlichen CO2 Werten führen, stellt sich für Dienstgeber die Frage, welcher CO2-Wert der Berechnung des Sachbezuges zu Grunde zu legen ist. Eine Information des Finanzministeriums (BMF-010222/0011-IV/7/2019 vom 13. Februar 2019) bringt nun Klarheit:
Da die neuen Werte bereits im Zulassungsschein ausgewiesen sind, bringt die Umstellung der Messverfahren für den Dienstgeber derzeit keinen Mehraufwand: Der Sachbezug ist nach wie vor anhand des im Zulassungsschein ausgewiesenen CO2-Werts des Fahrzeuges zu berechnen. Bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen kann der CO2 Wert online unter folgendem Link abgefragt werden:
https://zulassung.oesd.at/abfrage.html#
Voraussichtlich ab dem Kalenderjahr 2020 ist für die Berechnung des Sachbezugs ausschließlich jener CO2-Wert relevant, der nach dem WLTP Prüfverfahren ermittelt wird.
NoVA
Grundsätzlich ist die NoVA zu entrichten, wenn ein (neues oder gebrauchtes) KFZ erstmals in Österreich zugelassen wird bzw. nach Österreich verbracht oder von einem Händler verkauft wird.
Aufgrund der Umstellung, dass die maßgeblichen CO2-Emissionswerte nicht mehr nach dem „NEFZ“-Messverfahren, sondern nach dem „WLTP“-Messverfahren berechnet werden, kommt es auch zu Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden NoVA.
Der CO2-Emissionswert ist ein integraler Bestandteil der Berechnung der NoVA – sowohl in der Formel des NoVA Steuersatzes, als auch betreffend den zusätzlich zu berücksichtigenden „Malus“.
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